Bekomme ich mehr, wenn ich zweimal Schmerzengeld einklage?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 22.10.2019 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die somit erforderliche Gesamteinschätzung ist aber nicht erforderlich, dass im Folgeprozess noch einmal die im Vorprozess ermittelten Unfallsfolgen und Schmerzzeiten festgestellt werden.OGH 8 Ob 12/73, 06.02.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031064 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 2 Ob 24/19x, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 164/17g, 22.03.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Vor allem dann, wenn nach dem früheren Verfahren weitere Unfallfolgen eintreten, mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen war und die damals nicht abschätzbar waren. War das Gesamtbild der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung noch nicht absehbar, durften Sie zunächst auch nur einen Teilbetrag verlangen, ohne den Rest zu verlieren. Ob die ergänzende Bemessung zulässig ist, wird im späteren Verfahren beurteilt.
Ja, aber nur für Schmerzen, die nicht bloß eine Fortsetzung der früheren sind und mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen war. Das gilt auch, wenn früher ein Gesamtbetrag festgesetzt oder ein Vergleich mit Gesamtabgeltung geschlossen wurde. Maßgeblich ist, ob Ihnen damals alle wesentlichen Umstände bekannt waren.