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Bestehen die Ansprüche nach dem Tod des Verletzten weiter?

günstig für Schädiger betrifft Unfallopfer, Erben, Angehörige, Schädiger
Ansprüche wegen einer Körperverletzung bestehen längstens bis zum Tod der verletzten Person. Mit ihrem Tod enden sie jedenfalls.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1972)

Ansprüche nach § 1325 ABGB enden äußerstenfalls mit dem Tod des Geschädigten.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Urteil über künftige Rentenzahlungen

Ja. Bei Renten wegen einer Körperverletzung oder nach dem Tod eines Unterhaltspflichtigen darf das Gericht auch Zahlungen zusprechen, die erst nach dem Urteil fällig werden. Ändern sich später die Verhältnisse, kann der Zahlungspflichtige die Herabsetzung verlangen. Für einen reinen Vermögensschaden ohne Verletzung gibt es dagegen keine künftige Rente.

günstig für Geschädigter Deckungsgleichheit beim Anspruchsübergang

Ihr Schadenersatzanspruch geht nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dessen Leistungen nach Art und Zeitraum demselben Zweck dienen. Für alles andere bleiben Sie selbst anspruchsberechtigt.

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