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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.04.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 170/25p

Worum es ging: Was tun, wenn sich die Erben nicht einigen können?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Gemeinschaft der Erben wird durch die Erbteilung aufgehoben; jeder Miterbe kann sie vor oder nach der Übergabe des Nachlasses verlangen. Eine Teilung durch Übereinkommen setzt voraus, dass alle zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss die Teilung mit einer Klage durchgesetzt werden.

Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.

Wenn Angehörige Sie nach einem Unfall betreuen und Ihre vermehrten Bedürfnisse abdecken, geschieht das nicht, um den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden daher nicht auf Ihren Schaden angerechnet. Sie können den Ersatz selbst geltend machen.

Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.

Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.

Ihr Verdienstausfall wird für den gesamten betroffenen Zeitraum berechnet: Von dem Verdienst, den Sie ohne die Verletzung erzielt hätten, wird abgezogen, was Sie tatsächlich verdient haben, samt einer allfälligen Rente. Sie können sich nicht einzelne Zeiträume herausgreifen, in denen Sie weniger verdient haben, wenn über den ganzen Zeitraum kein Ausfall bleibt.

Ihr Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Ihnen Leistungen zu erbringen hat. Die Leistungen müssen sachlich und zeitlich zu Ihrem Schaden passen. Nach welchen Vorschriften sich diese Leistungen bestimmen, spielt dabei keine Rolle.

Ansprüche wegen einer Körperverletzung bestehen längstens bis zum Tod der verletzten Person. Mit ihrem Tod enden sie jedenfalls.

Auch wenn es im Gesetz nicht ausdrücklich steht, sind Kosten zu ersetzen, die durch die vermehrten Bedürfnisse nach einer Verletzung entstehen. Sonst stünde jemand, der ohne Verschulden allein für die Gefahr haftet, besser da als der Schuldige. Solche Mehrkosten können Sie daher geltend machen.

Wird jemand getötet, richtet sich die Dauer Ihres Ersatzanspruchs danach, wie lange die verstorbene Person Ihnen Unterhalt geschuldet hätte. Weil diese Pflicht normalerweise mit ihrem Tod geendet hätte, muss ermittelt werden, wann sie voraussichtlich gestorben wäre. Diesen Zeitpunkt müssen Sie als klagende Partei beweisen.

Geht eine Forderung des Verstorbenen auf mehrere Erben über, gelten diese nach der Einantwortung als Streitgenossen. Sie stehen im Verfahren also in einer besonderen gemeinsamen Stellung.

Wer seinen Bedarf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gedeckt bekommt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich Unterhalt verlangen, weil ihm keine doppelte Versorgung zusteht. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass der Unterhaltsanspruch erst später auf den Träger übergeht. Dann bleibt Ihr Anspruch bestehen.

In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.

Sozialhilfe, die Sie beziehen, wird nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner abgezogen. Der vereinbarte oder gerichtlich festgesetzte Anspruch geht von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über.

Nein. Ein eigenes Schmerzengeld dafür, dass das Leben verkürzt wurde, gibt es nicht, denn der Ausgleich endet mit dem Tod des Verletzten. Litt er aber daran, dass er um seine geringere Lebenserwartung wusste, kann das bei der Bemessung seines Schmerzengeldes berücksichtigt werden.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Vorteile werden nur angerechnet, wenn sie sachlich zu jenem Schaden passen, den Sie ersetzt verlangen. Geht Ihr Anspruch aber ohnehin schon kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger über, so soll gerade dieser Übergang eine Anrechnung verhindern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1325 ABGB § 1327 ASVG § 330a ASVG § 332 ZPO § 510

Entscheidungstext

75 Absätze, 25.380 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Geschäftszahl

7Ob170/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Z* D* 2. Dr. Y* D*, 3. C* D*, 4. M* D* und 5. S* D*, alle vertreten durch Dr. Yalcin Duran, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei NÖ Landesgesundheitsagentur, FN 533794t, Stattersdorfer Hauptstraße 6/C, 3100 St. Pölten, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 176.292,71 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Juli 2025, GZ 5 R 25/25w-66, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31. Dezember 2024, GZ 27 Cg 96/22p-48, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

I. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen klagestattgebenden Teils als Teilurteil zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 113.563,89 EUR samt 4 % Zinsen pa aus 33.043,94 EUR vom 30.11.2022 bis 5.3.2024, aus 103.243,94 EUR vom 6.3.2024 bis 23.5.2024, aus 105.223,89 EUR vom 24.5.2024 bis 3.7.2024 und aus 113.563,89 EUR seit 4.7.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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