Bekomme ich Ersatz, wenn sich mein Studium unfallbedingt verzögert?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 25.04.2018 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein verletzter Student, der für die unfallskausale Verlängerung seines Studiums aus eigenem Vermögen einen Aufwand für seinen Unterhalt tätigt und für denselben Zeitraum auch einen Verdientsentgang erleidet, kann diesen Aufwand und den Verdienstentgang nicht nebeneinander begehren. Die effektive Vermögensminderung ist auch nicht in der Höhe der Differenz zwischen dem Verdienstentgang und dem Unterhaltsaufwand eingetreten. Tatsächlich entsteht ihm der Schaden durch die Studiumverzögerung in der Höhe des gesamten Verdienstausfalls.OGH 2 Ob 138/00h, 17.05.2000
- Der vermögensmindernde Aufwand für die verlängerte Berufsausbildung kann nicht zusätzlich begehrt werden, wenn er nur aus den Aufwendungen für den Unterhalt besteht.OGH 7 Ob 613/84, 30.08.1984
- Doch können nicht die Vermehrung der Kosten der Berufsausbildung neben dem Verdienstentgang wegen verspäteten Eintritts ins Berufsleben verlangt werden.OGH 2 Ob 151/75, 25.09.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030970 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 2 Ob 18/18p, 25.04.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Steht nicht sicher oder zumindest überwiegend wahrscheinlich fest, dass Sie ohne den Unfall die vorgesehene Anstellung erhalten hätten und dadurch verdient hätten, fehlt der Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem behaupteten Verdienstausfall. Ein Ersatz dafür steht dann nicht zu.
Der Anspruch wegen einer Verunstaltung erfasst nicht, dass Ihre Erwerbsfähigkeit durch die Verletzungsfolgen gemindert ist. Dafür kommt nur der eigene Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes in Betracht.