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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 18/18p

Worum es ging: Kann ich Geld zurückfordern, bevor ich selbst gezahlt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rückgriff gegen den eigentlichen Schuldner setzt voraus, dass Sie bereits gezahlt haben. Vorher können Sie den Ersatz nicht verlangen.

Ja. Wenn Sie wegen Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Heilungskosten Ihres minderjährigen Kindes aufkommen, können Sie diesen Schaden im eigenen Namen einklagen. Dazu zählen etwa auch die Kosten eines verlorenen Semesters oder eigene Pflegeleistungen.

Ja. Werden Sie durch die Verletzungsfolgen im Studium behindert und treten deshalb später ins Berufsleben ein, ist Ihnen der dadurch entgangene Verdienst zu ersetzen. Daneben können Sie aber nicht auch noch die Kosten der verlängerten Ausbildung verlangen, wenn diese nur in Ihrem Unterhalt bestehen.

Verschiebt sich Ihre Prüfung wegen des Unfalls, sind Ihnen für die verlorene Zeit die angemessenen Kosten des gesamten Lebensunterhalts zu ersetzen. Daneben können Sie aber nicht zusätzlich den Verdienstentgang wegen des späteren Berufseintritts verlangen.

Wer für einen Schaden einzustehen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass eine andere Person zum Unterhalt verpflichtet ist. Seine Ersatzpflicht bleibt davon unberührt.

Ja. Auch wenn Sie nur einen Teil der fremden Schuld bezahlen, für die Sie haften, geht die Forderung in diesem Umfang auf Sie über. Sie können den bezahlten Betrag vom Schuldner zurückverlangen.

Sie treten bis zur Höhe Ihrer Zahlung in die Stellung des bisherigen Gläubigers ein. Die Forderung geht mit allen Vorrechten, Nebenrechten und Sicherheiten auf Sie über, ganz von selbst und ohne eigenen Übertragungsakt. Mehrere Mitschuldner haften auch Ihnen gegenüber gemeinsam für das Ganze.

Höchstens so viel, wie der Hauptschuldner dem Gläubiger geschuldet hat, und nur in dem Umfang, in dem Sie tatsächlich gezahlt haben. Die Forderung geht auf Sie so über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat.

Sie können auf Feststellung klagen, wenn der Bestand Ihres Rechts bestritten wird und dadurch Unsicherheit besteht. Das gilt besonders dann, wenn der Gegner diese Unsicherheit verursacht hat. Es genügt, dass Sie dadurch in Ihrer Bewegungsfreiheit oder bei wirtschaftlichen Entscheidungen behindert werden.

Ein Zwischenurteil kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach strittig ist. Wollen Sie mit Ihrer Klage nur feststellen lassen, dass ein Recht besteht oder nicht besteht, kann das Gericht kein solches Urteil vorweg fällen.

Nein. Das Verschulden ist nur einer von mehreren Bausteinen für die Frage, ob der Anspruch besteht. Es kann nicht für sich allein festgestellt werden; auch das Mitverschulden gehört zum Grund des Anspruchs.

Werden Sie durch einen Unfall arbeitsunfähig und zahlt Ihr Arbeitgeber das Entgelt weiter, muss der Schädiger trotzdem zahlen. Der Ersatzanspruch geht in diesem Umfang auf den Arbeitgeber über. Ersetzt werden ihm nicht nur der Bruttolohn, sondern auch seine Beiträge zur Sozialversicherung.

Zum laufenden Unterhalt kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob dieser zu decken ist, hängt davon ab, wodurch er verursacht wurde. Betrifft er die Gesundheit des Kindes, ist er anzuerkennen.

Wendet die beklagte Seite ein, dass Sie den Schaden mitverschuldet haben, darf das Gericht nicht bloß über den Grund des Anspruchs vorweg entscheiden. Es muss gleichzeitig klären, ob ein Mitverschulden vorliegt und in welchem Verhältnis der Schaden geteilt wird.

Sonderbedarf betrifft vor allem die Erhaltung der Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes, also Ausbildung, Talentförderung und Erziehung. Eine vollständige Aufzählung ist kaum möglich. Anerkannt wird er auch, wenn ein Kind eine besondere Begabung hat, die für den späteren Beruf gefördert werden soll.

Wurde Ihr minderjähriges Kind verletzt und tragen Sie als Unterhaltspflichtiger die Heilungskosten, können Sie diesen Schaden im eigenen Namen gegen den Schädiger einklagen. Sie können auch feststellen lassen, dass der Schädiger für solche künftigen Kosten haftet. Das gilt selbst dann, wenn die Haftung gegenüber dem verletzten Kind bereits rechtskräftig feststeht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1298 ABGB § 1325 ABGB § 1358 ZPO § 228 ZPO § 269 ZPO § 406 ZPO § 52

Entscheidungstext

52 Absätze, 17.098 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Geschäftszahl

2Ob18/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei I. Dr. A*****, und II. Dr. G*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Leoben, jeweils gegen die beklagten Parteien 1. M*****, und 2. G***** AG, *****, beide vertreten durch Siegl, Choc & Axmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen zu I. Feststellung und zu II. 5.568 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 6. Juni 2016, GZ 1 R 72/16d-15, womit infolge Berufungen der zweitklagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Judenburg vom 29. Jänner 2016, GZ 2 C 775/15w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision der Zweitklägerin wird, soweit sie ihr Leistungsbegehren betrifft, nicht Folge gegeben und dieser Teil der Berufungsentscheidung als Teilurteil bestätigt.

Die Kostenentscheidung bleibt insoweit der Endentscheidung vorbehalten.

II. Im Umfang der Entscheidung über das Feststellungsbegehren wird der Revision Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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