OGH 2 Ob 181/19k
Worum es ging: Wie wird ein Vergleich ausgelegt, wenn wir uns streiten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vergleich wird so ausgelegt, wie ihn ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt also darauf an, welchen Sinn die Erklärung für die andere Seite hatte.
Was ein Vergleich bereinigt, richtet sich danach, was beide Seiten übereinstimmend als Gegenstand der Bereinigung angesehen haben. Der gemeinsame Wille der Parteien entscheidet, nicht der bloße Wortlaut.
Nein. Haben Sie sich über das Schmerzengeld verglichen, erfasst diese Einigung im Zweifel nur die damals bekannten oder vorhersehbaren Folgen. Treten später Beschwerden auf, mit denen Sie bei sorgfältiger Betrachtung damals nicht rechnen mussten, können Sie dafür noch ergänzend Schmerzengeld verlangen.
Ja, aber nur für Schmerzen, die nicht bloß eine Fortsetzung der früheren sind und mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen war. Das gilt auch, wenn früher ein Gesamtbetrag festgesetzt oder ein Vergleich mit Gesamtabgeltung geschlossen wurde. Maßgeblich ist, ob Ihnen damals alle wesentlichen Umstände bekannt waren.
Das Schmerzengeld ist eine Gesamtentschädigung. Bei der Bemessung wird der Gesamtbetrag daher nicht in Teilbeträge für einzelne Verletzungen oder einzelne Folgen zerlegt.
Ja. Hat der Schädiger einen ersten, vorläufig geforderten Schmerzengeldbetrag sofort anerkannt, sind Sie damit nicht endgültig abgefunden. Für Schmerzen und bleibende Folgen, die erst später auftreten, können Sie weiterhin eine Abgeltung verlangen.
Ja. Auch wer durch die Schädigung die Fähigkeit verliert, Freude und Leid zu empfinden, oder gar keine Schmerzen spürt, kann Schmerzengeld erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob Sie bei klarem Bewusstsein waren oder das Erlebte verarbeiten konnten. Wer besonders schmerzempfindlich ist oder Schmerzmittel nimmt, wird bei der Bemessung ebenfalls berücksichtigt.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
Nein. Ein Vergleich erledigt das, was beim Abschluss bekannt oder bei gehöriger Sorgfalt erkennbar war; darauf können Sie später nicht mehr zurückgreifen. Änderungen der Verhältnisse, die erst danach eintreten, sind davon nicht erfasst.
Ein allgemein gehaltener Vergleich erfasst auch Fälle, an die Sie beim Abschluss nicht gedacht haben. Er erfasst aber nicht das, woran Sie damals gar nicht denken konnten.
Im Zweifel ja. Ein Vergleich, den Sie bei der Beendigung eines Dauerverhältnisses schließen, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen Forderungen daraus, auch wenn keine ausdrückliche Generalklausel vereinbart wurde. Erfasst sind auch Ansprüche, an die Sie damals nicht gedacht haben, an die Sie aber denken konnten.
Wenn das gesamte Ausmaß Ihrer körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen noch nicht absehbar ist, dürfen Sie einen Teil des Schmerzengeldes einklagen. In diesem Fall ist es nicht sachgerecht, in diesen Teilbetrag auch die schon bekannten künftigen Schmerzen einzurechnen.
Ja, wenn die Folgen zum Zeitpunkt des Vergleichs nicht vorhersehbar waren. Bei der Berechnung dieses zusätzlichen Schmerzengelds bleiben aber alle Schmerzen außer Betracht, die mit dem Vergleich bereits pauschal abgegolten wurden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch, 26.04.2019, 7 Cg 108/09s-112
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 22.08.2019, 2 R 101/19y-121
Zitierte Paragrafen
ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
70 Absätze, 30.459 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Geschäftszahl
2Ob181/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* P*, vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei V* V.a.G., *, vertreten durch Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 130.000 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. August 2019, GZ 2 R 101/19y-121, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26. April 2019, GZ 7 Cg 108/09s-112, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Mai 2019, GZ 7 Cg 108/09s-114, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 90.000 EUR samt 4 % Zinsen aus 23.800 EUR von 19. 6. 2009 bis 20. 10. 2017, aus 50.000 EUR von 21. 10. 2017 bis 28. 11. 2018 und aus 90.000 EUR seit 29. 11. 2018 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 40.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 29. 11. 2018 zu bezahlen, wird abgewiesen.
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