Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 120/17h

Worum es ging: Ab wann muss der Schädiger meinen Schaden zahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden feststellbar ist und Sie ihn zumindest zahlenmäßig bestimmt haben. Vorher ist die Forderung noch nicht fällig.

Für die Höhe des Schmerzengeldes zählt das Gesamtbild der Schmerzen. Berücksichtigt werden ihre Dauer und ihre Stärke, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit.

Das Schmerzengeld wird grundsätzlich für den gesamten Schaden in einem Betrag bemessen. Ist eine zeitliche Einschränkung nicht begründet und würde sie zu einem unangemessenen Ergebnis führen, hat das Gericht so vorzugehen, darf dabei aber nicht über den geforderten Betrag hinausgehen.

Solange die Folgen einer Verletzung noch nicht absehbar sind, darf das Schmerzengeld nicht in einem Betrag für alles endgültig festgesetzt werden. Es kommt dann keine Bemessung in Bausch und Bogen in Betracht.

Nein. Stehen weitere Operationen bevor, ohne dass Zeitpunkt und Folgen feststehen, darf das Gericht das Schmerzengeld nicht in einem Gesamtbetrag für Vergangenheit und Zukunft festsetzen. Über die späteren Schmerzen wird erst entschieden, wenn sie absehbar sind.

Vor allem dann, wenn nach dem früheren Verfahren weitere Unfallfolgen eintreten, mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen war und die damals nicht abschätzbar waren. War das Gesamtbild der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung noch nicht absehbar, durften Sie zunächst auch nur einen Teilbetrag verlangen, ohne den Rest zu verlieren. Ob die ergänzende Bemessung zulässig ist, wird im späteren Verfahren beurteilt.

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes können auch Schmerzen berücksichtigt werden, die erst in Zukunft zu erwarten sind. Sie müssen daher nicht nur die bereits erlittenen Beschwerden geltend machen.

Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.

Das ist die Ausnahme. Bei dauernden schweren Körperschäden, die Ihr Wohlbefinden und Ihre Lebensfreude auch künftig beeinträchtigen, kann das Schmerzengeld als angemessene Rente zugesprochen werden, etwa bei einer Querschnittlähmung. Voraussetzung ist, dass die Folgen insgesamt bewertbar sind; sind sie bloß noch nicht überschaubar, rechtfertigt das keine Rente. Rente und einmaliger Betrag können nebeneinander zuerkannt werden.

Nein. Haben Sie einen Teil des Urteils nicht mit Berufung angefochten, ist er endgültig. Diesen Teil können Sie später nicht mehr mit einer Revision bekämpfen; sie wird insoweit zurückgewiesen.

In der Regel nicht. Hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt, ist die Bemessung eine Frage Ihres Einzelfalls. Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung fällt, ist der Weg ausnahmsweise offen.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Wenn das gesamte Ausmaß Ihrer körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen noch nicht absehbar ist, dürfen Sie einen Teil des Schmerzengeldes einklagen. In diesem Fall ist es nicht sachgerecht, in diesen Teilbetrag auch die schon bekannten künftigen Schmerzen einzurechnen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

45 Absätze, 17.512 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Geschäftszahl

5Ob120/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marco K*, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt W*, vertreten durch Emberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 114.000 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 63.040 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 20.000 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 2017, GZ 16 R 15/17v-54, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Dezember 2016, GZ 14 Cg 6/15b-50, teilweise abgeändert, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Soweit die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen die Abweisung eines Klagebegehrens von 27.040 EUR samt 4 % Zinsen seit 4. 5. 2016 gerichtet ist, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail