Zählen künftige Schmerzen beim Schmerzengeld mit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- wenn sie vorhersehbar sind und ihr Ausmaß so weit abgeschätzt werden kann, dass eine Globalbemessung möglich ist.OGH 2 Ob 70/11z, 16.09.2011
- Stehen künftige, zeitlebens zu erduldende Schmerzen des Verletzten im Grunde fest, können sie jedoch nach ihrer Dauer und Intensität der einzelnen Schmerzattacken nicht "eingegrenzt" (= festgestellt) werden, weil solche Schmerzen von nicht vorauszusehenden willkürlichen und unwillkürlichen Bewegungen des Verletzten abhängen, dann sind diese Schmerzen einer unter Anwendung des § 273 ZPO dennoch einer Globalbemessung zu unterziehen.OGH 2 Ob 369/97x, 20.11.1997
- Hier: Künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen müssen einbezogen werden. Ausgenommen bleiben solche künftige Verletzungsfolgen und Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist oder deren Ausmaß auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine Globalbemessung möglich ist.OGH 8 Ob 61/86, 04.12.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031300 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 26.
- OGH 9 Ob 62/24v, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 11/21p, 25.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 41/19v, 25.04.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 120/17h, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
Nein. Auch wenn Sie das Schmerzengeld in zwei Verfahren für verschiedene Zeiträume verlangen, dürfen Sie insgesamt nicht mehr erhalten, als bei einer einzigen Gesamtbemessung zugesprochen worden wäre. Die im ersten Verfahren festgestellten Unfallfolgen müssen im zweiten aber nicht noch einmal festgestellt werden.