OGH 9 ObA 109/18x
Worum es ging: Gilt mein Sondervertrag ohne Zustimmung der übergeordneten Stelle?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst darf nicht von einer nachgeordneten Stelle allein abgeschlossen werden, sondern braucht die Genehmigung der zuständigen übergeordneten Stelle. Fehlt diese Genehmigung, ist der Vertrag unwirksam. Auf einen Vertrauensschutz können Sie sich dann nicht berufen.
Ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst kann nicht stillschweigend genehmigt werden. Die Genehmigung muss ausdrücklich erfolgen; eine bloß gelebte Praxis genügt nicht.
Behandelt der Dienstgeber alle Bediensteten einer Gruppe gleich und nimmt einen Einzelnen ohne sachlichen Grund davon aus, verstößt das gegen die guten Sitten. Der Übergangene kann dann denselben erhöhten Lohn verlangen wie die anderen. Das gilt auch für Sondervereinbarungen im öffentlichen Dienst.
Nein. Der Satz, Sie stützten Ihre Klage auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, hilft Ihnen nicht. Sie müssen jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt. Ohne dieses Vorbringen kann das Gericht einen anderen Rechtsgrund nicht heranziehen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.08.2018, 9 Ra 94/17k-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 861 VBG § 26 VBG § 36 ZPO § 182a ZPO § 226 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.737 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Geschäftszahl
9ObA109/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. ***** P*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, *****, wegen zuletzt 18.826,71 EUR brutto sA und Feststellung (Interesse: 155.722 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2018, GZ 9 Ra 94/17k-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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