Wann verjährt der Ersatz für Steuern auf meine Entschädigung?
günstig für Geschädigterbetrifft Geschädigte, Unfallopfer, Versicherungen, Steuerpflichtige
Der Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war, verjährt drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die einzelne Rente fällig wurde. Kommt es aus besonderen, nicht vorhersehbaren Gründen zu einer höheren Steuer, beginnt die Frist für diesen Teil erst, wenn das Finanzamt den Mehrbetrag vorschreibt.
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 18.09.2025
(8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. Hat der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorprozess anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt hat, liegt insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrags durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnt. Solche besonderen Umstände können etwa darin liegen, dass der Geschädigte in jenem Zeitraum, in den der Zufluss der Ersatzleistung fällt, unvorhergesehen noch weiteres steuerpflichtiges Einkommen erworben hat, weshalb er mit einem Teil seines Einkommens in eine höhere Progressionsstufe gerät, als dies bei Fehlen dieses Einkommens der Fall gewesen wäre. Nicht vorhersehbare steuerliche Nachteile können aber etwa auch daraus resultieren, dass sich die Steuergesetze zwischen Schluss der Verhandlung und Auszahlung der Entschädigung ändern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Hier: Zur Beweislastverteilung hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Steuerbelastung des Klägers und den Voraussetzungen eines Vergleichs.OGH 2 Ob 127/25b, 18.09.2025
Die Entschädigung wird als Ganzes bemessen; die darauf entfallende Steuerbelastung ist kein eigener, späterer Schaden. Ihr Anspruch darauf verjährt drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die einzelne Rente für den Verdienstentgang fällig geworden ist.
günstig für Schädiger Verjährung laufender Renten nach Urteil
Ja. Auch wenn ein Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass Ihnen Ersatz zusteht, verfallen die einzelnen laufenden Zahlungen jeweils drei Jahre nach ihrer Fälligkeit. Sie müssen die nach dem Urteil fällig werdenden Beträge also rechtzeitig einfordern.