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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 63/24i

Worum es ging: Wann ist ein Fehler grob fahrlässig?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.

Grob fahrlässig ist ein Verhalten nur, wenn es sich auffallend aus den unvermeidlichen Fehlern des täglichen Lebens heraushebt. Dabei sind Ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Außerdem muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein.

Grob fahrlässig handelt nur, wer auffallend und ungewöhnlich sorglos ist, so wie es sonst nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Der Verstoß muss einen Schaden nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen und auch persönlich schwer vorwerfbar sein.

Als auffallend sorglos gilt nur ein Versehen, das sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt. Dabei muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen.

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

Verliert eine Witwe durch den Tod ihres Mannes den Unterhalt, kann sie dafür Ersatz verlangen. Die bezogene Witwenpension deckt denselben Bedarf und ist daher anzurechnen. Dasselbe gilt für Beistandsleistungen, die der Unterhaltspflichtige erbracht hat.

Ja. Widersprechen einander die Feststellungen so, dass Ihr Fall rechtlich nicht abschließend beurteilt werden kann, ist das ein Mangel von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hebt die Entscheidungen dann auf und schickt die Sache an das Erstgericht zurück.

Wer den Vorrang zu geben hat, muss den bevorrangten Verkehr genau beobachten und sich auf ihn so einstellen, wie er tatsächlich ist. Das gilt auch dann, wenn die bevorrangten Fahrzeuge unzulässig schnell fahren. Sind Sie sich nicht ganz sicher, dass niemand plötzlich bremsen oder ausweichen muss, dürfen Sie nicht einfahren.

Sehen Sie bei einer Kreuzung den Querverkehr nicht, müssen Sie sich äußerst vorsichtig vortasten. Erst wenn Sie die nötige Sicht gewonnen haben, dürfen Sie weiterfahren.

Wer bei Rot fährt, handelt nicht automatisch grob fahrlässig. Es kommt auf die gesamten Umstände an, vor allem darauf, wie lange die Ampel schon Gelb und Rot gezeigt hat.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Für den seelischen Schmerz über den Verlust eines nahen Angehörigen gibt es nur dann Geld, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit oder bloßer Gefährdungshaftung besteht kein solcher Anspruch. Etwas anderes gilt, wenn Sie dadurch selbst gesundheitlich geschädigt wurden.

Hat das Gericht Tatfragen und Rechtsfragen falsch voneinander abgegrenzt und fehlen deshalb notwendige Feststellungen, liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor. Der Weg zum Obersten Gerichtshof ist damit eröffnet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1327 ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

38 Absätze, 10.478 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

2Ob63/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Thomas Herzog und Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagten Parteien 1. R*, und 2. O*, beide vertreten durch Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen 17.340 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. Februar 2024, GZ 1 R 189/23d-52, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 30. Oktober 2023, GZ 3 Cg 68/22t-46, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird teilweise bestätigt, sodass es als Teilurteil lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 2.340 EUR samt 4 % Zinsen seit 24. 12. 2021 zu zahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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