Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 64/16a

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Dienstnehmer. Wenn Sie geltend machen, dass Ihr Dienstgeber seine Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit verletzt hat, müssen Sie das beweisen. Die Regel über den Aufwandersatz beim Auftrag lässt sich auf Dienstverträge, mit denen keine Geschäftsbesorgung verbunden ist, nicht sinngemäß anwenden.

Der Arbeitgeber muss nicht nur Leben und Gesundheit schützen, sondern auch Ihre sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen besonders wahren. Diese im Arbeitsrecht besonders starken Schutzpflichten gelten schon vor Abschluss des Vertrages. Bereits in dieser Phase trifft den Arbeitgeber eine besondere Sorgfaltspflicht in Ihrem Interesse.

Im laufenden Dienstverhältnis muss der Arbeitgeber sowohl Ihre wirtschaftlichen als auch Ihre persönlichen Interessen wahren.

Grundsätzlich nein. Sie müssen die Verdachtsgründe vor einer Anzeige nicht selbst auf ihre Stichhaltigkeit prüfen und abwägen. Es genügt, dass der Verdacht nicht offenkundig schon widerlegt war. Haften müssen Sie nur, wenn Sie wider besseres Wissen beschuldigt haben oder die Vorwürfe zusätzlich öffentlich verbreiten.

Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.

Ja. Ihr Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht seine eigenen schutzwürdigen Interessen zurückstellen. Wo Ihre Treuepflicht Rücksicht auf den Betrieb verlangt, muss er Ihnen die dadurch eingeschränkten Freiheiten nicht wahren. Sind beide Seiten betroffen, werden die Interessen gegeneinander abgewogen.

Wenn Sie jemanden anzeigen und sich der Vorwurf als objektiv unrichtig erweist, handeln Sie nur dann rechtswidrig, wenn Sie den Vorwurf gegen Ihr besseres Wissen erhoben haben. Voraussetzung ist, dass Ihr Vorbringen sachdienlich bleibt. Dasselbe gilt für Beschwerden bei einer vorgesetzten Behörde.

Nur, wenn Sie die Anzeige im Bewusstsein ihrer Unwahrheit erstattet haben. Auch objektiv unrichtige Beschuldigungen bleiben rechtmäßig, solange sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens nicht überschreiten. Strafbar werden Sie erst, wenn Sie strafbare Handlungen erfinden oder sie wider besseres Wissen einem anderen zuschieben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1157 StPO § 80 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.704 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2016

Geschäftszahl

9ObA64/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** R*****, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GesbR in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 10.534,36 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 1.200 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 7 Ra 76/15y-38, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Mai 2015, GZ 23 Cga 88/13b-32, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail