Ist meine Ehre auch außerhalb des Strafrechts geschützt?
günstig für Betroffener betrifft Konsument, Unternehmer, Beleidigte, Beleidiger
Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht und genießt umfassenden Schutz gegenüber jedermann. Dieser Schutz ist nicht auf die strafrechtlichen Tatbestände oder auf die einzelnen zivilrechtlichen Regelungen beschränkt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 14.09.2022 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Aus § 1330 ABGB und den §§ 111 ff StGB ergibt sich, dass das Recht auf Ehre ein Persönlichkeitsrecht ist, das als solches absoluten Schutz genießt. Der Schutz der Ehre ist dabei umfassend und nicht auf die strafgerichtlichen Tatbestände oder die konkretisierenden Bestimmungen des § 1330 ABGB beschränkt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft.OGH 6 Ob 184/21h, 18.05.2022
- Herabsetzende Verhaltensformen, die strafrechtlich nicht zu ahnden sind, können rechtswidrig im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB sein.OGH 1 Ob 41/91, 18.12.1991
- Jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist, gehört zu den rechtswidrigen Ehrenbeleidigungen, die unter den Voraussetzungen des § 1330 ABGB ersatzpflichtig machen.OGH 7 Ob 535/91, 23.05.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032008 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 6 Ob 97/22s, 14.09.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 184/21h, 18.05.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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