OGH 6 Ob 184/21h
Worum es ging: Kann ich beleidigende Aussagen über mich verbieten lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihre Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht und gegenüber jedermann geschützt. Droht eine Verletzung und besteht die Gefahr, dass sie sich wiederholt, können Sie Unterlassung verlangen. Dafür müssen die strengeren Voraussetzungen, die für Widerruf und dessen Veröffentlichung gelten, nicht vorliegen.
Nicht nur Menschen, sondern auch Unternehmen und andere juristische Personen haben ein Recht auf ihre Ehre. Sie können sich daher gegen Beeinträchtigungen ihres Rufes zur Wehr setzen.
Wirft man jemandem vor, ein Denunziant zu sein, ist das eine erhebliche Ehrverletzung. Ob eine Äußerung ehrverletzend ist, richtet sich weder nach dem Strafrecht noch nach der Sicht des Beleidigers, sondern danach, ob sie objektiv geeignet war zu verletzen und diese Wirkung auch hatte. Große Erregung entschuldigt das nicht; wer ehrenrührige Tatsachen aber zur Wahrung berechtigter Interessen und ohne Beleidigungsabsicht vorbringt, gibt in der Regel keinen Entlassungsgrund.
Eine bundesweite Parteiorganisation kann auch von Äußerungen betroffen sein, die sich auf die Tätigkeit einer ihrer Regionalgliederungen beziehen und nicht ausdrücklich auf diese beschränkt sind. Grund dafür ist, dass die Verbindung im politischen Bereich so eng ist, dass das Publikum die einzelnen Organisationen gar nicht auseinanderhält.
Verletzt eine geschäftsschädigende Behauptung zugleich Ihre Ehre, müssen Sie nur beweisen, dass die Behauptung verbreitet wurde. Der andere muss dann beweisen, dass sie wahr ist oder dass ihm die Verbreitung nicht vorwerfbar war. Liegt keine Ehrverletzung vor, müssen Sie auch beweisen, dass die Behauptung unrichtig war und Ihnen geschadet hat.
Ein Unternehmen ist auch von Äußerungen betroffen, die sich gegen seine Organe richten. Voraussetzung ist, dass die über die Person verbreiteten Tatsachen unmittelbar mit dem Betrieb des Unternehmens zusammenhängen und deshalb auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können.
Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.
Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht und genießt umfassenden Schutz gegenüber jedermann. Dieser Schutz ist nicht auf die strafrechtlichen Tatbestände oder auf die einzelnen zivilrechtlichen Regelungen beschränkt.
Die Meinungsfreiheit rechtfertigt es nicht, einen politischen Gegner mit unwahren Tatsachenbehauptungen herabzusetzen. Das gilt insbesondere, wenn ihm damit ein verwerfliches Verhalten unterstellt wird.
In der Regel nicht. Wie eine festgestellte Äußerung zu verstehen ist und ob eine andere Beurteilung vertretbar wäre, ist eine Frage des einzelnen Falls. Sie hat keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus und rechtfertigt daher meist keine Anrufung des Obersten Gerichtshofs.
Was eine Äußerung bedeutet, richtet sich danach, wie sie ein durchschnittlich verständiger Empfänger verstehen musste. Nicht die Absicht des Sprechers und nicht Ihr eigenes Verständnis sind entscheidend.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 28.07.2021, 8 Cg 36/21x-5
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 06.09.2021, 2 R 116/21y-13
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 16 ABGB § 1330 EO § 393 ZPO § 502 ZPO § 528
Entscheidungstext
40 Absätze, 10.728 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.05.2022
Geschäftszahl
6Ob184/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei S*, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei C* R*, vertreten durch Ganzgert & Partner Rechtsanwälte OG in Wels, wegen Unterlassung und Widerruf, hier wegen einstweiliger Verfügung, über den Rekurs der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. September 2021, GZ 2 R 116/21y-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. Juli 2021, GZ 8 Cg 36/21x-5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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