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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.09.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 6 Ob 97/22s

Worum es ging: Kann ich beleidigende Aussagen über mich verbieten lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihre Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht und gegenüber jedermann geschützt. Droht eine Verletzung und besteht die Gefahr, dass sie sich wiederholt, können Sie Unterlassung verlangen. Dafür müssen die strengeren Voraussetzungen, die für Widerruf und dessen Veröffentlichung gelten, nicht vorliegen.

Wirft man jemandem vor, ein Denunziant zu sein, ist das eine erhebliche Ehrverletzung. Ob eine Äußerung ehrverletzend ist, richtet sich weder nach dem Strafrecht noch nach der Sicht des Beleidigers, sondern danach, ob sie objektiv geeignet war zu verletzen und diese Wirkung auch hatte. Große Erregung entschuldigt das nicht; wer ehrenrührige Tatsachen aber zur Wahrung berechtigter Interessen und ohne Beleidigungsabsicht vorbringt, gibt in der Regel keinen Entlassungsgrund.

Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.

Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht und genießt umfassenden Schutz gegenüber jedermann. Dieser Schutz ist nicht auf die strafrechtlichen Tatbestände oder auf die einzelnen zivilrechtlichen Regelungen beschränkt.

Es genügt, dass eine falsche Behauptung Ihren Kredit, Ihren Erwerb oder Ihr Fortkommen gefährden kann; ein bereits eingetretener Schaden ist nicht nötig. Eine ungerechte Bewertung wahrer Tatsachen ist davon nicht erfasst. Wird ein Brief in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung vorgelegt und verlesen, gilt sein Inhalt bereits als verbreitet.

Für eine Gefährdung müssen Sie nicht nachweisen, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Es genügt, dass die Äußerung geeignet war, solche Nachteile herbeizuführen. Die Aussage über Ihre Ware, das sei ein Dreck, ist dafür geeignet.

Neue Tatsachen und neue Beweismittel zu dem, was Sie verlangen. Das Verbot betrifft nur den Tatsachenbereich; rechtliche Überlegungen dürfen Sie auch in der Berufung neu vorbringen. Ein Beweismittel, auf das Sie in erster Instanz verzichtet haben, können Sie nicht wieder aufgreifen.

Auch eine Ehrenbeleidigung setzt voraus, dass die Äußerung verbreitet wurde. Verbreiten bedeutet, dass sie zumindest einer weiteren Person mitgeteilt wurde, die weder der Äußernde noch der Betroffene ist.

In der Regel nicht. Wie eine festgestellte Äußerung zu verstehen ist und ob eine andere Beurteilung vertretbar wäre, ist eine Frage des einzelnen Falls. Sie hat keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus und rechtfertigt daher meist keine Anrufung des Obersten Gerichtshofs.

In der Regel nicht. Ob eine Äußerung die Grenze zulässiger Wertung überschreitet, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Was eine Äußerung bedeutet, richtet sich danach, wie sie ein durchschnittlich verständiger Empfänger verstehen musste. Nicht die Absicht des Sprechers und nicht Ihr eigenes Verständnis sind entscheidend.

Stehen mehrere rufschädigende Behauptungen inhaltlich in engem Zusammenhang, obwohl sie zu verschiedenen Zeiten fielen, kommt es auf den Gesamteindruck an. Maßstab ist ein gedachter Empfänger, dem alle diese Äußerungen bekannt geworden sind.

Der Kredit ist betroffen, wenn Ihre Zahlungsfähigkeit in Frage gestellt wird. Der Erwerb betrifft Ihre gegenwärtige wirtschaftliche Lage, das Fortkommen Ihre künftige Entwicklung, also die Möglichkeit, eine bestimmte Position zu erreichen oder eine Aufstiegschance zu nutzen. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 16 ABGB § 1330 EO § 393 ZPO § 502 ZPO § 528

Entscheidungstext

42 Absätze, 15.812 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Geschäftszahl

6Ob97/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Dr. H*, vertreten durch Dr. Sabine Gauper, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei K* GmbH & Co KG, FN *, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Beseitigung, Widerrufs und Veröffentlichung, hier wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 17. März 2022, GZ 5 R 34/22t-16, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Jänner 2022, GZ 28 Cg 89/21f-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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