Welche Rechte bekomme ich als Bürge nach der Zahlung?
günstig für Bürge betrifft Bürgen, Schuldner, Gläubiger, Banken
Sie treten bis zur Höhe Ihrer Zahlung in die Stellung des bisherigen Gläubigers ein. Die Forderung geht mit allen Vorrechten, Nebenrechten und Sicherheiten auf Sie über, ganz von selbst und ohne eigenen Übertragungsakt. Mehrere Mitschuldner haften auch Ihnen gegenüber gemeinsam für das Ganze.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 25.04.2018 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Der zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen in die Rechte des Gläubigers, dh die Forderung des befriedigten Gläubigers ist so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen, allerdings nur bis zur Höhe der Teilleistung auf den Bürgen übergegangen. Solidarschuldner haften daher auch dem Bürgen gegenüber solidarisch.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Regelung, wonach der Bürge die Legalzession schriftlich und dazu noch innerhalb einer Frist von vier Wochen geltend machen muss, stellt evidentermaßen eine wesentliche Schlechterstellung im Vergleich zum Gesetzesrecht dar, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar ist.OGH 6 Ob 212/09h, 17.12.2009
- Teilzahlung bewirkt Teilübergang bzw Teileinlösung.OGH 6 Ob 212/09h, 17.12.2009
- Der aus §1358ABGB Rückgriffsberechtigte tritt aufgrund des Gesetzes, also ohne Abtretungsakt, in die Rechte des Gläubigers ein. Durch die Zahlung des Rückgriffsberechtigten gehen auch die Nebenrechte einschließlich der Sicherungsrechte ipso iure, also automatisch auf ihn über, ohne dass es eines besonderen Übertragungsakts bedarf.OGH 6 Ob 212/09h, 17.12.2009
- Auch die im Zusammenhang mit der Vinkulierung einer Lebensversicherung zwecks Besicherung des Kreditgläubigers eingeräumten Bezugsrechte des vom Bürgen befriedigten Gläubigers gehen auf den Bürgen (bis zur Höhe der von ihm geleisteten Zahlung) über.OGH 7 Ob 105/06a, 21.06.2006
- Die Zahlung des Bürgen bewirkt nicht die Tilgung der verbürgten Forderung, sondern lässt diese auf den Bürgen übergehen, so dass der Hauptschuldner selbst nun diesem schuldet. Berichtigt der Bürge nur einen Teil der gesicherten Forderung, geht eine Sicherheit nur entsprechend diesem Teil über, wobei die Restforderung des Hauptgläubigers hinsichtlich der Sicherheiten den Vorrang genießt.OGH 3 Ob 19/86, 30.04.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032259 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 2 Ob 18/18p, 25.04.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Grenze des Rückgriffs des Bürgen
Vertragsrecht · Teilzahlung und Forderungsübergang
Vertragsrecht · Rückgriff nach Zahlung fremder Schuld
Vertragsrecht · Rückgriff nach Zahlung fremder Schulden
Vertragsrecht · Einlösung einer fremden Schuld