Wie viel darf ich als Bürge vom Schuldner zurückverlangen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.04.2018 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der aus dem Grunde des Forderungsübergangs Berechtigte kann im Rückgriffsweg nie mehr beanspruchen als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldete.OGH 2 Ob 18/18p, 25.04.2018
- Der Forderungsübergang und die Rückgriffsmöglichkeit sind nach dem besonderen Verhältnis des Zahlenden zum Hauptschuldner zu beurteilen.OGH 6 Ob 289/01w, 20.12.2001
- Die Forderung des Gläubigers geht auf den Bürgen (nur) so über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat.OGH 3 Ob 228/98w, 13.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032278 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 2 Ob 18/18p, 25.04.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ein Anspruch, mit dem Sie sich später bei einem anderen zurückholen können, was Sie für ihn gezahlt haben, kann gepfändet werden. Er wird als bedingte Forderung behandelt, weil der Rechtsgrund und der begründende Sachverhalt schon zum Teil vorliegen.
Die Bürgschaftsschuld verjährt grundsätzlich erst nach dreißig Jahren, unabhängig von der Frist für die Hauptschuld. Verjährt die Hauptschuld tatsächlich früher, endet auch Ihre Haftung mit ihr. Wird die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, etwa durch ein Urteil, wirkt das innerhalb der dreißig Jahre auch gegen Sie.