Bekomme ich Geld zurück, wenn ich eine fremde Schuld zahle?
günstig für Zahler betrifft Bürgen, Pfandbesteller, Treuhänder, Versicherer, Schuldner
Ja, wenn Sie persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken für diese Schuld gehaftet haben. Dann treten Sie in die Rechte des Gläubigers ein und können vom Schuldner Ersatz verlangen. Diese Regel gilt nicht nur für Bürgen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (24 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1999)
§ 1358 ABGB geht - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bezahlung von Abbruchskosten im Gefolge eines Amtshaftungsprozesses; Übergang des gemäß § 1042 bestehenden Verwendungsanspruchs.OGH 6 Ob 183/19h, 24.10.2019
- Die Zahlung führt ipso iure zum Übergang der Forderung auf den Zahler, ohne dass es eines besonderen Übertragungsakts bedarf.OGH 10 Ob 16/13w, 23.07.2013
- Verabsäumt es ein Rechtsanwalt oder Notar, entgegen dem Treuhandvertrag für die Lastenfreistellung der erworbenen Liegenschaft Vorsorge zu treffen und ersetzt die Berufshaftpflichtversicherung dem Käufer den so erlittenen Schaden, dann gehen die Ansprüche des Käufers gegen den um den Aufwand der Lastenfreistellung bereicherten Verkäufer gemäß § 1358 ABGB iVm § 67 VersVG auf die Haftpflichtversicherung über.OGH 2 Ob 256/12d, 14.03.2013
- Zahlt etwa ein beklagter Anlageberater - auch im Wege des Schadenersatzes - eine fremde Schuld, tritt er nach der Legalzessionsnorm des § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein, die ua in einem Teilnahmeanspruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin samt Anspruch auf Auszahlung einer allfälligen Quote bestehen können.OGH 4 Ob 140/12k, 18.10.2012
- Dies rechtfertigt im Sinne der Entscheidungen 8 Ob 47/01x und 8 Ob 32/02t eine zumindest analoge Anwendung des § 1358 ABGB.OGH 6 Ob 222/08b, 26.03.2009
- Im vorliegenden Fall liegt die Bereicherung der beklagten Wohnungskäuferin darin, dass sie nach wie vor über die Wohnung verfügt bzw diese sogar weiterveräußerte, gegenüber der kreditgewährenden Bank jedoch von ihrer Kreditverpflichtung befreit ist. Da der Treuhänder für eine Besicherung der Kreditforderung der Bank auf der Verkaufsliegenschaft nicht mehr sorgen, seine Verpflichtungen aus der mehrseitigen Treuhand gegenüber der Bank also nicht mehr erfüllen konnte, war er nämlich verpflichtet, der Bank den Treuhanderlag rückzuerstatten.OGH 6 Ob 222/08b, 26.03.2009
- Hier: Klage der Haftpflichtversicherung des Treuhänders, der aus seiner Treuhandverpflichtung zur Zahlung des Treuhandbetrags als Schadenersatz an die Kreditgeberin der Wohnungskäuferin verpflichtet wurde, gegen die Käuferin der Eigentumswohnung.OGH 6 Ob 222/08b, 26.03.2009
- Hier: Regressanspruch der Bank gegen die Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalertragssteuer.OGH 6 Ob 237/04b, 21.04.2005
- Hier: Regress des Vertragserrichters gegen den Verkäufer einer Liegenschaft nach Zahlung von Schadenersatz an den Käufer wegen unterlassener Sicherung (Lastenfreistellung) vor Auszahlung des Kaufpreises.OGH 8 Ob 32/02t, 08.08.2002
- Der Begriff "fremde Schuld" erfasst grundsätzlich eine fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht. Der Regressanspruch setzt kein Verschulden des Regresspflichtigen voraus, da § 1358 ABGB allein an den Tatbestand der Zahlung anknüpft.OGH 8 Ob 32/02t, 08.08.2002
- Hier: Regress gegen Darlehensnehmerin nach Leistung von Schadenersatz an Darlehensgeberin durch Vertragserrichter, der nicht für die Abdeckung der pfandweise sichergestellten Darlehensforderung aus dem Kaufpreis sorgt.OGH 8 Ob 47/01x, 29.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 24.
- OGH 2 Ob 30/25p, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 93/21s, 22.10.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 201/20b, 16.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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