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Bekomme ich Geld zurück, wenn ich eine fremde Schuld zahle?

günstig für Zahler betrifft Bürgen, Pfandbesteller, Treuhänder, Versicherer, Schuldner
Ja, wenn Sie persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken für diese Schuld gehaftet haben. Dann treten Sie in die Rechte des Gläubigers ein und können vom Schuldner Ersatz verlangen. Diese Regel gilt nicht nur für Bürgen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (24 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1999)

§ 1358 ABGB geht - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 24.

Im Gesetz

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