OGH 6 Ob 124/20h
Worum es ging: Wann ist eine Klausel im Kleingedruckten ungewöhnlich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Bestimmung ungewöhnlich ist, wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Entscheidend ist, was bei dieser Art von Geschäft im Verkehr üblich ist. Ob gerade der andere Vertragsteil sie hätte erkennen können, spielt keine Rolle.
Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.
Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Nein, nicht weitgehend. Das nachgiebige Gesetz sucht für den Durchschnittsfall einen ausgewogenen Ausgleich; eine darüber hinausgehende einseitige Abweichung wird unter den besonderen Verhältnissen allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht hingenommen. Im Zweifel gilt eine solche Bestimmung auch gar nicht als vereinbart.
Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Die Schriftform für befristete Mietverträge soll Sie als Mieter warnen und aufklären und zugleich die Befristung beweisbar machen. Würde man mündliche Verlängerungen zulassen, wären beide Zwecke weitgehend verfehlt.
Im Zweifel nicht. Ist unklar, ob mit der neuen Abmachung der Hauptgegenstand geändert oder nur Nebenpunkte geregelt wurden, bleibt der alte Vertrag bestehen. Die neue Vereinbarung wirkt dann als Ergänzung, solange beide nebeneinander bestehen können.
Eine neue Vereinbarung ersetzt die alte Schuld nur dann vollständig, wenn beide Seiten das erkennbar wollten. Es muss also nachweisbar sein, dass auf die alte Vereinbarung nicht mehr zurückgegriffen werden soll.
Nein. Wird nur mehr oder weniger geschuldet, eine Bedingung oder Frist hinzugefügt, die Verzinsung geändert oder Ratenzahlung vereinbart, bleibt der Hauptgegenstand gleich. Der alte Vertrag besteht weiter. Der Wille, ihn zu ersetzen, wird nicht vermutet.
Nur dann, wenn die alte Verpflichtung neben der neuen nicht mehr sinnvoll bestehen kann. Solange beide nebeneinander möglich sind, gilt die alte Schuld im Zweifel als aufrecht.
Nein. Wenn Sie in einem bestehenden Kaufvertrag nur den Preis ändern, bleibt der alte Vertrag bestehen; er wird nicht durch einen neuen ersetzt. Anders ist es, wenn sich der eigentliche Gegenstand des Geschäfts ändert.
Nein. Wird eine bestehende vertragliche Abmachung bloß wiederholt, entsteht dadurch keine neue Verpflichtung an Stelle der alten. Das gilt auch, wenn dabei nur Nebenleistungspflichten geändert werden.
Entscheidend ist der eindeutige Wille beider Seiten, an die Stelle der bisherigen Verpflichtung eine andere zu setzen. Dieser Wille muss sich in aller Regel schon aus den Erklärungen selbst ergeben.
Nein. Der Wille, die alte Verpflichtung durch eine neue zu ersetzen, wird im Zweifel nicht vermutet. Er muss nicht ausdrücklich erklärt werden und kann sich aus den Umständen ergeben, muss aber erweislich darauf gerichtet sein, dass auf die alte Schuld nicht mehr zurückgegriffen wird.
Ja. Tritt an die Stelle einer unbefristeten, aber kündbaren Verpflichtung eine solche mit einem längeren festen Endtermin, ändert das nur eine Nebenbestimmung. Der bisherige Vertrag und die damit verbundenen Rechte und Pflichten bleiben bestehen.
Nein. Ein neuer Vertrag entsteht nur, wenn Sie den Rechtsgrund oder den eigentlichen Leistungsinhalt austauschen und die alte Verpflichtung damit aufheben wollen. Ändern Sie bloß Nebenpunkte wie die Vertragsdauer oder stellen Sie nur eine neue Urkunde aus, bleibt der bisherige Vertrag mit dieser Änderung bestehen. Im Zweifel wird nicht angenommen, dass die alte Verpflichtung erlöschen soll.
Ein Vergleich ersetzt die bisherige Forderung nur dann, wenn dabei der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand des Anspruchs geändert wird. Bleiben beide gleich, wird die alte Forderung nur näher bestimmt und besteht weiter.
Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn Sie sich als Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen konnten. Das ist der Fall, wenn im Vertrag entweder ein Datum genannt ist oder sich das Ende aus dem angegebenen Beginn eindeutig ergibt.
Die schriftliche Festlegung, dass das Mietverhältnis mit Zeitablauf ohne Kündigung endet, soll Ihnen als Mieter von Anfang an klarmachen, wie lange Sie bleiben können. Der Gesetzestext muss dafür nicht wörtlich abgeschrieben werden.
Eine Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und von Anfang an durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin feststeht. Ob ein Endtermin bestimmt ist, wird durch Auslegung ermittelt; entscheidend ist, wie der Mieter die Formulierung nach dem bekannten Willen des Vermieters verstehen musste.
Nur solche, die einen ungewöhnlichen Inhalt haben, für Sie nachteilig sind und mit denen Sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen mussten. Entscheidend ist, ob die Klausel bei dieser Art von Geschäft üblich ist und den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Sie darf auch nicht so versteckt sein, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet.
Damit eine Befristung wirksam ist, muss die Schriftform eingehalten sein. Die Urkunde, in der der von vornherein feststehende Endtermin festgehalten ist, muss von beiden Vertragsteilen unterschrieben sein; ebenso genügen unterschriebene Anbot- und Annahmeerklärungen mit diesem Inhalt.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Vertragsbestimmungen, die unklar oder unverständlich sind, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Sie werden auch nicht auf ein zulässiges Maß zurückgestutzt. Das gilt ebenso in einem Verfahren, das nur Sie und Ihren Vertragspartner betrifft.
Eine ungewöhnliche Klausel wird schon dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für Sie nachteilig ist. Eine grobe Benachteiligung ist dafür nicht nötig.
Bei Versicherungsverträgen ist nur ein Kern der Leistungsbeschreibung von der Kontrolle ausgenommen, nämlich die Art der Versicherung und die Höhe der Prämie. Alles andere in den Bedingungen darf inhaltlich überprüft werden, auch Risikoausschlüsse. Maßstab ist, womit Sie als Versicherungsnehmer an Deckung berechtigterweise rechnen durften.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 08.10.2018, 28 C 133/15m
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1379 ABGB § 864a ABGB § 869 ABGB § 879 KSchG § 6 MRG § 1 MRG § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
68 Absätze, 32.933 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Geschäftszahl
6Ob124/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der zu AZ 28 C 133/15m des Bezirksgerichts Mödling klagenden Parteien 1. Ing. N*, 2. H*, beide *, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden, als Verfahrenshelfer, wegen Übergabe, und der zu AZ 28 C 68/16d, 28 C 70/16d, 28 C 71/16w, 28 C 72/16t, 28 C 74/16w, 28 C 75/16h, 28 C 76/16f, 28 C 78/16z des Bezirksgerichts Mödling klagenden Parteien 1. Prof. P*, 2. A*, beide *, 3. Ing. K*, 4. L*, beide *, 5. G*, 6. V*, 7. Dr. H*, 8. E*, beide *, 9. E*, 10. F*, 11. K*, 12. B*, beide *, 13. H*, 14. A*, 15. E*, 16. G*, 17. U*, 18. W*, 19. M*, beide *, 20. A*, 21. H*, beide *, 22. G*, 23. B*, 24. R*, 25. M*, 26. R*, 27. Dipl.-Ing. H*, 28. M*, beide *, 29. A*, 30. Mag. G*, 31. J*, 32. G*, beide *, 33. Mag. B*, 34. Dipl.-Ing. C*, beide *, alle vertreten durch Dr. Martin Alt, Rechtsanwalt in Wien, 35. A*, 36. G*, beide *, 37. Dr. W*, 38. F*, 39. Ing. K*, beide *, 40. I*, 35.–40. klagende Parteien vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, 41. Dipl.-Ing. A*, 42. G*, 43. I*, beide *, 44. E*, 45. M*, 46. G*, 47. R*, 78. R*, beide *, 49. A*, 50. Dr. B*, 51. K*, 52. J*, 53. Dipl.-Ing. T*, 41.–53. klagende Parteien vertreten durch Mag. Patrycja Pogorzelski, Rechtsanwältin in Wien, 54. H*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. N*, 2. H*, beide *, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der zu AZ 28 C 133/15m des Bezirksgerichts Mödling beklagten Partei und der zu AZ 28 C 68/16d, 28 C 70/16d, 28 C 71/16w, 28 C 72/16t, 28 C 74/16w, 28 C 75/16h, 28 C 76/16f, 28 C 78/16z des Bezirksgerichts Mödling klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. Februar 2020, GZ 19 R 7/19v-192, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 8. Oktober 2018, GZ 28 C 133/15m, 28 C 68/16d, 28 C 70/16d, 28 C 71/16w, 28 C 72/16t, 28 C 74/16w, 28 C 75/16h, 28 C 76/16f, 28 C 78/16z-175, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die außerordentlichen Revisionen der Kläger in den Verfahren AZ 28 C 68/16d, 28 C 70/16d, 28 C 71/16w, 28 C 72/16t, 28 C 74/16w, 28 C 75/16h, 28 C 76/16f, 28 C 78/16z des Bezirksgerichts Mödling (ausgenommen jene der Dreißigst-, Siebenundvierzigst- und Achtundvierzigstkläger) werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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