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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2021 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 148/20s

Worum es ging: Kann ich meinen erklärten Rücktritt wieder zurücknehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Mit dem Rücktritt ist der Vertrag rückwirkend aufgelöst. Ein Widerruf dieser Erklärung kommt deshalb von vornherein nicht in Frage.

Ein begründeter und wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag löst den Vertrag rückwirkend auf. Er gilt damit so, als wäre er von Anfang an nicht geschlossen worden.

Ja, unter denselben Voraussetzungen wie bei anderen Verträgen. Auf Vergleiche sind die allgemeinen Regeln über Erfüllung und Rücktritt anzuwenden, auch auf einen gerichtlichen Vergleich. Treten Sie berechtigt zurück, wird die Lage wiederhergestellt, die vor dem Vergleich bestanden hat.

Ein Vergleich schafft nicht in jedem Fall einen völlig neuen Rechtsgrund. Oft liegt nur ein Zusatzvertrag zur bisherigen Vereinbarung vor. Welche der beiden Wirkungen eintritt, hängt davon ab, was die Parteien gewollt haben.

Ja. Treten Sie berechtigt von einer Vereinbarung zurück, die eine frühere Verpflichtung ersetzen sollte, gilt wieder das ursprüngliche Vertragsverhältnis. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beteiligten erkennbar das Gegenteil gewollt haben.

Eine neue Vereinbarung ersetzt die alte Schuld nur dann vollständig, wenn beide Seiten das erkennbar wollten. Es muss also nachweisbar sein, dass auf die alte Vereinbarung nicht mehr zurückgegriffen werden soll.

Entscheidend ist der eindeutige Wille beider Seiten, an die Stelle der bisherigen Verpflichtung eine andere zu setzen. Dieser Wille muss sich in aller Regel schon aus den Erklärungen selbst ergeben.

Nein. Der Wille, die alte Verpflichtung durch eine neue zu ersetzen, wird im Zweifel nicht vermutet. Er muss nicht ausdrücklich erklärt werden und kann sich aus den Umständen ergeben, muss aber erweislich darauf gerichtet sein, dass auf die alte Schuld nicht mehr zurückgegriffen wird.

Nein, wenn der Vergleich Ihre Entgeltansprüche durch eine ganz andersartige Leistung ersetzt hat. Die frühere Verpflichtung hat damit zu bestehen aufgehört. Auch wenn der Vergleich dann nicht vollständig erfüllt wird, können Sie nicht auf die ursprünglichen Ansprüche zurückgreifen.

Ja. Wird die Vereinbarung, die eine alte Schuld durch eine neue ersetzen sollte, ungültig oder erfolgreich angefochten, besteht die alte Verpflichtung grundsätzlich wieder. Eine Widmungserklärung, die sich auf eine Forderung aus dem ungültigen Geschäft bezieht, fällt dagegen weg.

Nein. Ein neuer Vertrag entsteht nur, wenn Sie den Rechtsgrund oder den eigentlichen Leistungsinhalt austauschen und die alte Verpflichtung damit aufheben wollen. Ändern Sie bloß Nebenpunkte wie die Vertragsdauer oder stellen Sie nur eine neue Urkunde aus, bleibt der bisherige Vertrag mit dieser Änderung bestehen. Im Zweifel wird nicht angenommen, dass die alte Verpflichtung erlöschen soll.

Ein Vergleich ersetzt die bisherige Forderung nur dann, wenn dabei der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand des Anspruchs geändert wird. Bleiben beide gleich, wird die alte Forderung nur näher bestimmt und besteht weiter.

Ein Vergleich kann so wirken, dass er die bisherige Verpflichtung durch eine neue ersetzt. Er hat also nicht immer nur klarstellende Wirkung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1298 ABGB § 1380 ABGB § 918 ABGB § 920 KSchG § 3

Entscheidungstext

54 Absätze, 22.146 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Geschäftszahl

3Ob148/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Michael Medwed, Mag. Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 717.850 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2020, GZ 2 R 20/20f-43, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Dezember 2019, GZ 63 Cg 84/17y-39, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.559,32 EUR (darin 593,22 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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