Kann eine Haftpflichtversicherung Ansprüche der Krankenkasse geltend machen?
günstig für Haftpflichtversicherer betrifft Haftpflichtversicherer, Krankenversicherungsträger, Schädiger, Geschädigte
Ja. Nach den Teilungsabkommen geht der Ersatzanspruch des Krankenversicherungsträgers zur Gänze auf den Haftpflichtversicherer über, obwohl dieser nur einen Teil davon ersetzen muss. Er kann die Ansprüche dann so geltend machen, wie es der Sozialversicherungsträger könnte.
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Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 26.06.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Nach § 5 der Teilungsabkommen geht der Ersatzanspruch des Krankenversicherungsträgers gegen den versicherten Haftpflichtigen in voller Höhe auf den Haftpflichtversicherer über, obwohl dieser nur sechzig Prozent zu ersetzen hat. Es handelt sich um eine vertraglich entgeltliche Weiterzession des infolge der Legalzession des § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruches eines geschädigten Sozialversicherten. Infolge der Zession kann der Haftpflichtversicherer die Ersatzansprüche des Sozialversicherungsträgers so geltend machen, wie dies der Sozialversicherungsträger hätte tun können (vgl Geigel 16.Auflage 30,143; VersR 1971,509).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032687 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 2 Ob 103/17m, 26.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1393
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
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