Kann sich der Zweck meiner Zahlung auch aus den Umständen ergeben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.02.2016 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Fehlt eine Willenserklärung des Schuldners, so ist eine verhältnismäßige Tilgung vorzunehmen.OGH 3 Ob 292/05w, 29.03.2006
- Die Auslegung der Widmungserklärung des Schuldners ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist.OGH 8 ObS 1/04m, 23.01.2004
- Hier: Der Unterhaltsschuldner überweist die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter.OGH 3 Ob 300/02t, 18.12.2002
- § 1416 ABGB ist nicht anzuwenden, wenn ein Schuldner mehrerer Gläubiger Zahlung an einen gemeinsamen Empfänger leistet. In einem solchen Fall ist die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, allein Sache des Schuldners.OGH 3 Ob 261/99z, 20.06.2000
- Und die von der Gläubigerin - unwidersprochen hingenommen wurde.OGH 3 Ob 132/80, 28.01.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033523 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Anerkenntnis kann sich auch aus Ihrem Verhalten ergeben, ohne dass Sie es ausdrücklich aussprechen. Entscheidend ist allein, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten gewinnen musste.
Zinsen sind eigene Schuldposten mit eigener Fälligkeit, und auch die immer wieder fällig werdenden Einzelbeträge eines Dauervertrags gelten je für sich als eigene Schuld. Widerspricht der Gläubiger Ihrer Angabe, worauf Sie zahlen wollen, wird Ihre Zahlung zuerst auf die Zinsen der ältesten fälligen Schuld angerechnet, dann auf diese Schuld selbst und danach in gleicher Reihenfolge weiter.