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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2023 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 201/23d

Worum es ging: Ist das Schreiben meiner Versicherung schon ein bindendes Anerkenntnis?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Meist nicht. Ein bindendes Anerkenntnis setzt voraus, dass über den Anspruch gestritten oder er ernstlich bezweifelt wurde und der Erklärende trotzdem eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollte. Eine bloße Abrechnung oder Mitteilung ohne vorangegangenen Streit über die Deckung reicht dafür nicht.

Nein. Dass es für Ihre Zahlung keinen rechtlichen Grund gab, reicht allein nicht aus. Sie müssen auch nachweisen, dass Sie damit eine Schuld erfüllen wollten, die in Wirklichkeit nicht bestand, und dass Sie sich dabei geirrt haben.

Dass das Gericht für Ihre Gegenforderung an sich nicht zuständig wäre, hindert Sie nicht daran, sie im laufenden Verfahren zur Verrechnung einzuwenden. Nur wenn die Gegenforderung überhaupt nicht vor die Gerichte gehört, kann sie dort nicht geklärt werden.

Kennzeichen einer Gemeinschaftsanlage ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie zu benützen, sofern er sich an den Kosten des Betriebes beteiligt.

Nein. Auch wenn Sie die Jahresabrechnung für unrichtig oder unvollständig halten, müssen Sie die vorgeschriebenen Akontozahlungen für die Betriebskosten weiter leisten. Ihre Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Verwalter ordentlich abgerechnet hat; auch eine Aufrechnung mit Guthaben ist in der Regel ausgeschlossen.

Der Verwalter muss die monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe festsetzen. Verletzt er diese Pflicht, kann ihm die Mehrheit der Eigentümer eine bindende Weisung erteilen oder das Vollmachtsverhältnis kündigen. Solange das nicht geschieht, sind die vorgeschriebenen Beträge für Sie als einzelnen Eigentümer bindend.

Die laufenden Akontozahlungen sind das wichtigste Mittel, um die Kosten der Verwaltung zu decken; die Jahresabrechnung gleicht später nur aus. Ließe man Gegenrechnungen einzelner Eigentümer zu, könnte die Gemeinschaft zahlungsunfähig werden. Deshalb wird angenommen, dass die Wohnungseigentümer stillschweigend darauf verzichten, gegen diese Vorschreibungen eigene Ansprüche aufzurechnen, auch Guthaben aus früheren Perioden.

Fällige Akontozahlungen können auch dann noch eingehoben werden, wenn über die betroffenen Aufwendungen bereits abgerechnet wurde, aber Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig und richtig ist. Solange das Ergebnis der Abrechnung nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, müssen Sie die vorgeschriebenen Beträge weiter zahlen.

Als Wohnungseigentümer hatten Sie schon immer einen Anspruch darauf, dass die Abrechnung richtig gelegt wird; früher konnten Sie ihn nur mit einer Klage durchsetzen. Dass die jährliche Abrechnung nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen ist, wurde nur klargestellt. Seit 1. Jänner 2000 können Sie das im Verfahren außer Streitsachen überprüfen lassen, auch für frühere Zeiträume, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1431 ABGB § 1435 AußStrG § 43 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52 ZPO § 52

Entscheidungstext

47 Absätze, 14.898 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Geschäftszahl

5Ob201/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der Eigentümergemeinschaft *, vertreten durch Mag. Patricia Tassotti, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei S* AG *, vertreten durch die GLO Gößeringer Löscher Rechtsanwälte GmbH, Klagenfurt am Wörthersee, wegen 12.446,64 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.228,18 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 16. August 2023, GZ 1 R 145/23b-42, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 6. März 2023, GZ 6 C 306/21p-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:

„Die Klageforderung besteht mit 12.446,64 EUR zu Recht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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