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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.09.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 127/25b

Worum es ging: Wer muss beweisen, warum die Ehegemeinschaft zerbrochen ist?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Tatfragen tief in die Lebenssphäre einer Partei hineinreichen, entscheidet für die Beweislast, wer dem Beweis näher steht. Niemand muss aber beweisen, dass er zu einem bestimmten Verhalten des Gegners keinen Anlass gegeben hat. Wer sich darauf beruft, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei, trägt die Behauptungs- und Beweislast; bleibt unklar, ob ein Umstand zur Aufhebung der Gemeinschaft geführt hat, geht das zu seinen Lasten.

Haben Sie für einen bestimmten Aufwand einen Vorschuss erhalten und ihn nicht dafür verwendet, müssen Sie ihn zurückzahlen. Der Grund, den Vorschuss zu behalten, ist damit weggefallen.

Wenn Ihnen jemand einen Schaden zugefügt hat, müssen Sie kein eigenes Geld einsetzen, um ihn zu beheben. Sie sind nicht verpflichtet, die Behebung des Schadens vorzufinanzieren.

Ausgangspunkt ist der Schaden nach Abzug von Steuern und Abgaben. Steuern, die durch die Ersatzzahlung selbst anfallen, werden zusätzlich berücksichtigt, damit Ihnen der Schaden ungeschmälert ersetzt bleibt. Für künftige Rentenbeträge wird nach der Lage im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses in erster Instanz gerechnet.

Ja. Ersetzt wird, was die notwendige Betreuung durch professionelle Kräfte kosten würde, und zwar mit den vollen Lohnkosten samt Nebenkosten. Auch die Steuern, die Sie auf den Ersatzbetrag zahlen müssen, gehören zum ersatzfähigen Schaden; dass sie schon fällig sind, ist dafür nicht nötig.

Mit einem Vergleich soll die bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt werden, die Beteiligten schließen dabei einen neuen Vertrag. Der Vergleich bleibt daher auch dann gültig, wenn sich später eindeutig nachweisen lässt, was damals strittig oder unsicher war.

Mit einem Vergleich stellen die Beteiligten einvernehmlich fest, in welchem Umfang ein Recht bestehen soll. Damit ist die bisherige Unsicherheit oder Strittigkeit über dieses Recht beseitigt.

Ein Vergleich ist eine Einigung, mit der strittige oder zweifelhafte Rechte neu festgelegt werden. Dabei gibt jede Seite ein Stück weit nach.

Wenn Sie Geld oder eine Leistung zurückverlangen, weil sich der andere ungerechtfertigt bereichert hat, müssen Sie alle Voraussetzungen dafür beweisen.

Nein. Dass es für Ihre Zahlung keinen rechtlichen Grund gab, reicht allein nicht aus. Sie müssen auch nachweisen, dass Sie damit eine Schuld erfüllen wollten, die in Wirklichkeit nicht bestand, und dass Sie sich dabei geirrt haben.

Wenn Sie trotz Zweifeln zahlen und der Empfänger das als endgültige Bereinigung des Streits verstehen darf, können Sie das Geld nicht mehr zurückfordern. Wollen Sie sich die Rückforderung offenhalten, müssen Sie bei der Zahlung einen Vorbehalt erklären. Nötig ist das nur, wenn der Gläubiger annehmen darf, Sie hätten begründete Zweifel an Ihrer Zahlungspflicht.

Wenn Sie etwas einklagen, müssen Sie jene Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen Ihr Anspruch nach dem Gesetz entstanden ist. Es ist also Ihre Aufgabe als klagende Partei, die Grundlagen Ihres Anspruchs darzulegen.

Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was ihr nützt. Geht es aber um Umstände, die allein im Bereich der Gegenseite liegen und nur ihr bekannt sind, kann von Ihnen ein Beweis billigerweise nicht verlangt werden.

Bringen Sie in der Berufung vor, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, muss sich das Berufungsgericht damit befassen. Übergeht es diesen Punkt, leidet das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel.

Der Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war, verjährt drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die einzelne Rente fällig wurde. Kommt es aus besonderen, nicht vorhersehbaren Gründen zu einer höheren Steuer, beginnt die Frist für diesen Teil erst, wenn das Finanzamt den Mehrbetrag vorschreibt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1323 ABGB § 1325 ABGB § 1435 ZPO § 272 ZPO § 304

Entscheidungstext

39 Absätze, 13.968 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.09.2025

Geschäftszahl

2Ob127/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*, vertreten durch Mag. Joachim Matt, Rechtsanwalt in Lochau, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch die Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, wegen 21.469,61 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. April 2025, GZ 4 R 17/25v-157, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21. November 2024, GZ 57 Cg 37/19g-149, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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