Kann ich einen ungünstigen Vertrag über die Rückforderung korrigieren?
betrifft Vertragsparteien, Unternehmer, Konsument, Auftraggeber
Nein. Haben Sie eine vertragliche Regelung getroffen, können Sie sich nicht zusätzlich auf die Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung stützen. Verträge dürfen damit nicht nachträglich korrigiert werden, auch nicht bei einem Kalkulationsfehler.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.10.2021 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Wurde eine vertragliche Regelung getroffen, ist eine Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Partei kann nicht nachträglich das Nichtvorliegen der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für eine Rückforderung einer Beihilfe (hier § 38 AMSG) im Wege des Bereicherungsrechtes korrigieren.OGH 10 Ob 11/06z, 28.03.2006
- Bereicherungsrecht nach § 1435 ABGB ist nicht entscheidungswesentlich, wenn schon nach dem unstrittigen Parteivorbringen von einer zumindest schlüssigen vertraglichen Einigung der Parteien über die Erbringung von Arbeitsleistungen des Klägers sowie von vorschussweise für den Beklagten geleistete Zahlungen auszugehen ist.OGH 6 Ob 57/99x, 20.05.1999
- Es ist unzulässig, Verträge mit Hilfe des Bereicherungsrechtes zu korrigieren.OGH 7 Ob 523/89, 23.02.1989
- Hier: Kalkulationsfehler.OGH 8 Ob 674/88, 29.01.1989
- § 1435 ABGB hat nur subsidiären Charakter.OGH 5 Ob 606/82, 04.05.1982
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Anerkenntnis oder Vergleich.OGH 7 Ob 3/81, 19.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033585 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 33.
- OGH 8 Ob 93/21s, 22.10.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 114/20f, 10.12.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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