OGH 5 Ob 114/20f
Worum es ging: Bekomme ich Geld zurück, das ich versehentlich gezahlt habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Zahlung können Sie nur dann zurückfordern, wenn Sie sich geirrt haben. Der Irrtum muss die Schuld selbst betreffen oder das, was Sie geleistet haben.
Rückforderungsansprüche sollen ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig machen. Haben Sie aber in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses geleistet, gibt es einen rechtfertigenden Grund dafür. Dann können Sie das Geleistete nicht zurückfordern.
Wenn Sie Geld oder eine Leistung zurückverlangen, weil sich der andere ungerechtfertigt bereichert hat, müssen Sie alle Voraussetzungen dafür beweisen.
Nein. Haben Sie eine vertragliche Regelung getroffen, können Sie sich nicht zusätzlich auf die Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung stützen. Verträge dürfen damit nicht nachträglich korrigiert werden, auch nicht bei einem Kalkulationsfehler.
Eine Rückforderung setzt voraus, dass überhaupt etwas aus Ihrem Vermögen in ein anderes gelangt ist und dies ohne Rechtsgrund geschah, also rückgängig gemacht werden soll. Fehlt es daran, besteht kein Rückforderungsanspruch.
Zurückfordern können Sie, wenn die Schuld gar nicht bestanden hat und Sie sich darüber geirrt haben. Sie müssen dabei in der Absicht gezahlt haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Ob Sie den Irrtum selbst verschuldet haben, spielt keine Rolle.
Damit die Frist zu laufen beginnt, müssen Sie auch jene Umstände kennen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten offenkundig rechtswidrig war. Braucht das Erkennen der Zusammenhänge besonderes Fachwissen, über das Sie als Laie nicht verfügen, beginnt die Frist so lange nicht, selbst wenn Sie Schaden und Schädiger schon kennen.
Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.
Können Sie Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen aus den Ihnen bekannten Umständen zumutbar und ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis bereits zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei einer entsprechenden Erkundigung erlangt hätten. Sie können also nicht einfach zuwarten.
Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Die Frist für eine Schadenersatzklage beginnt nicht zu laufen, solange Sie als Laie keinen Einblick in jene Zusammenhänge haben, aus denen sich das Verschulden ergibt.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.
Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.
Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.
Wie weit Sie sich erkundigen müssen, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. In Ausnahmefällen kann sogar zumutbar sein, ein Gutachten einzuholen, wenn Sie nur so mehr erfahren können. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.04.2020, 1 R 44/20b-61
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 ABGB § 1489 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.459 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.12.2020
Geschäftszahl
5Ob114/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Wandl & Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwaltspartnerschaft, St. Pölten, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G-T*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Reiter, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 126.101,63 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2020, GZ 1 R 44/20b-61, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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