Nach welchen Regeln fordere ich eine verbotene Ablöse zurück?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 08.09.2026 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1989)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 27 Abs 3 MRG schließt als Spezialbestimmung nicht nur die Geltendmachung von Leistungskondiktionen aus, sondern verdrängt auch die Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB. OGH 4 Ob 117/15g, 11.08.2015 · im RIS ↗
- Der Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG ist ein Bereicherungsanspruch eigener Art. OGH 5 Ob 267/03f, 09.12.2003 · im RIS ↗
- Die Besonderheiten des Schutzzweckes und der typischen wirtschaftlichen Lebensverhältnisse, in die die Regelungen gegen den Ablösewucher eingreifen, rechtfertigen besondere Rechtsfolgeregelungen, die im Fall eines Verstoßes gegen das Ablöseverbot keinerlei Relativierung der Rückzahlungsverpflichtung vorsehen. OGH 5 Ob 200/99v, 09.11.1999 · im RIS ↗
- Er schließt andere Leistungskonditionen - auch die nach § 1435 ABGB - aus. OGH 5 Ob 200/99v, 09.11.1999 · im RIS ↗
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033661 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 200/25k, 08.09.2026
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1431
- ABGB § 1435
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 27 · Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für verbotene Zahlungen an den Vermieter gilt allein die eigene Rückforderungsregel des Mietrechtsgesetzes. Sie können sich daneben weder auf die allgemeinen Regeln über die Rückforderung noch auf die Gewährleistung stützen. Ersatz dafür, dass Sie das Versprochene nicht erhalten haben, bekommen Sie nicht.
Ja, das ist möglich. Auf die Rückforderung einer Ablöse können Sie nachträglich wirksam verzichten, etwa indem Sie die Zahlungspflicht später anerkennen. Voraussetzung ist, dass die Zwangslage zu diesem Zeitpunkt schon weggefallen war.