Von wem bekomme ich eine verbotene Ablöse zurück?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 27 Abs 3 MRG schließt als Spezialbestimmung nicht nur die Geltendmachung von Leistungskondiktionen aus, sondern verdrängt auch die Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB.OGH 4 Ob 117/15g, 11.08.2015
- Der Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG ist ein Bereicherungsanspruch eigener Art.OGH 5 Ob 267/03f, 09.12.2003
- In § 27MRG wird eine speziell dem Mieter gegen den Vermieter oder andere zustehende Kondizierbarkeit einer Nichtschuld (infolge der Verbotsnorm) geregelt, alle anderen Leistungskondiktionen bleiben davon unberührt.OGH 5 Ob 237/02t, 15.10.2002
- Der im § 27 Abs 3 MRG normierte Rückforderungsanspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden, als an die Verletzung der jeweiligen mit (Teil-)Nichtigkeit bedrohten Vorschriften des MRG. Ein rückfordernder Mieter hat also nicht nachzuweisen, dass er die Zahlungen rechtsirrtümlich geleistet hat, um den Einwand zu begegnen, durch die "vorbehaltlose Zahlung" sei nach § 863 ABGB eine Vereinbarung zustandegekommen, oder aber, dass er sich seines Rechtes zur Geltendmachung der Teilnichtigkeit nicht verschwiegen hat (so schon 5 Ob 279/98k).OGH 5 Ob 121/01g, 15.05.2001
- Die Geltendmachung eines daraus abgeleiteten Rückforderungsanspruches verstößt auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn die Ablösezahlung durch eine Person erfolgt ist, die mit Spezialwissen aus dem Immobilienbereich ausgestattet war (so schon 5 Ob 124/97i).OGH 5 Ob 121/01g, 15.05.2001
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Der Entscheidung MietSlg 28.274 = 6 Ob 627/76, in der ausgesprochen wurde, dass für einen Rückforderungsanspruch Mitmieter nach Kopfteilen haften, hatte zur Grundlage, dass dort der Ablösebetrag an zwei Mitmieter, wenn auch nur zu Handen eines Mitmieters bezahlt wurde.OGH 5 Ob 36/99a, 07.12.1999
- Hat der aus dem Ablösevertrag Verpflichtete vom Bestand eines Mitmietverhältnisses nichts gewusst und sollte nach dem Ablösevertrag nur einem von zwei Mitmietern die verbotene Ablöse zufließen, so besteht kein Kondiktionsanspruch gegen den anderen Mitmieter. Der Ablöseempfänger kann daher einem Begehren auf Rückzahlung nicht entgegenhalten, dass er über seine Mitmietrechte nicht allein verfügen konnte und zufolge der Bestimmung des § 825 ff AGB nur gemeinschaftlich mit dem anderen Mitmieter hafte.OGH 5 Ob 36/99a, 07.12.1999
- Zur Rückzahlung von verbotenen Ablösen ist derjenige passiv legitimiert, dem sie nach dem Ablösevertrag zukommen sollte.OGH 5 Ob 36/99a, 07.12.1999
- Nur derjenige ist zur Rückzahlung verpflichtet, dem die Ablöse nach dem Ablösevertrag rechtlich zukommen sollte oder zugekommen ist.OGH 4 Ob 534/88, 12.07.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 5 Ob 105/24p, 18.12.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 27 · Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für verbotene Zahlungen an den Vermieter gilt allein die eigene Rückforderungsregel des Mietrechtsgesetzes. Sie können sich daneben weder auf die allgemeinen Regeln über die Rückforderung noch auf die Gewährleistung stützen. Ersatz dafür, dass Sie das Versprochene nicht erhalten haben, bekommen Sie nicht.
Ja, das ist möglich. Auf die Rückforderung einer Ablöse können Sie nachträglich wirksam verzichten, etwa indem Sie die Zahlungspflicht später anerkennen. Voraussetzung ist, dass die Zwangslage zu diesem Zeitpunkt schon weggefallen war.