Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.03.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 190/16x

Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regelungslücke einfach ergänzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Gericht darf eine Regel nur dann sinngemäß auf einen ungeregelten Fall übertragen, wenn das Gesetz unbeabsichtigt unvollständig geblieben ist. Fehlt eine solche Lücke, sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben.

Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.

Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.

Haben Sie die Frist nur deshalb versäumt, weil das Verhalten der Gegenseite dazu geführt hat, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich diese nun auf die Verjährung beruft.

Wer bei einem Geschäft nicht einmal die Hälfte des Wertes erhalten hat, muss das innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend machen. Diese Frist gilt auch dann, wenn sich das Missverhältnis nur auf eine einzelne Vertragsklausel bezieht und diese erst nach Ablauf der drei Jahre angewendet wird.

Drei Jahre ab dem Vertragsabschluss. Diese Frist läuft auch dann, wenn die Sache noch beim Verkäufer ist, wenn der Vertrag noch behördlich genehmigt werden muss oder wenn er unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Ist sie abgelaufen, können Sie das auch nicht mehr einwenden.

Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.

Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Schaden feststellbar ist und Sie ihn zumindest zahlenmäßig bestimmt haben. Vorher ist die Forderung noch nicht fällig.

Bei der Forderung des anderen, gegen die Sie aufrechnen, ist die Fälligkeit nicht nötig, wenn Sie berechtigt sind, vorzeitig zu zahlen. Für Ihre eigene Forderung bleibt es dagegen bei dem Erfordernis der Fälligkeit.

Die spätere Erklärung, aufzurechnen, wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich beide Forderungen erstmals gegenüberstanden, also Ihre Forderung fällig und die des anderen bereits vorzeitig erfüllbar war. Bis zur Entstehung der Forderungen reicht die Wirkung nicht zurück. War die Gegenforderung bis zum Ablauf der Verjährung nie fällig, können Sie nicht mehr aufrechnen.

Treffen zwei aufrechenbare Forderungen zusammen, sind sie damit noch nicht automatisch verrechnet. Sie haben nur das Recht, auf die Aufrechnung zu dringen. Erklären Sie die Aufrechnung, wirkt sie auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.

Erklären Sie die Aufrechnung erst später, wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem die beiden Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Für die Zeit danach gelten die Schulden also als getilgt.

Ja, wenn sich die beiden Forderungen zu einem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstanden, als Ihre Gegenforderung noch nicht verjährt war. Die Aufrechnung wirkt auf diesen Zeitpunkt zurück und ist daher auch später noch möglich. Ist Ihre Forderung dagegen wegen Ablaufs einer Ausschlussfrist erloschen, geht das nicht.

Das Berufungsgericht muss in seinem Urteil zwingend aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Unterbleibt dieser Ausspruch, ist das ein offenbarer Fehler, der berichtigt werden kann und muss.

Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, dann muss es den Wert des Streitgegenstands nicht gesondert aussprechen. Mit diesem Ausspruch steht bereits fest, dass der Wert über der maßgeblichen Grenze liegt.

Von einem Geschäft, das Sie außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen haben, können Sie in der Regel zurücktreten. Das gilt aber nicht, wenn Sie die Verhandlungen selbst angebahnt haben. Dafür muss Ihr Verhalten eindeutig zeigen, dass die Anregung von Ihnen kam und Sie ein bestimmtes Geschäft abschließen wollten.

Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.

Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.

Ja. Die kurze Frist beginnt, sobald Sie den ersten Schaden und den Schädiger kennen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Um die Verjährung künftiger Folgen zu verhindern, müssen Sie rechtzeitig eine Feststellungsklage einbringen.

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.

Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.

Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.

Ja, in zwei Fällen. Zahlen Sie als Verbraucher den Kaufpreis in Teilbeträgen im Voraus, dürfen Sie zurücktreten, wenn die Ware nur durch eine Erklärung der Vertragspartner bestimmbar ist oder wenn der Preis nicht nach den Preisverhältnissen bei Vertragsabschluss festgelegt wurde. Dieses Rücktrittsrecht besteht, solange der Vertrag nicht von beiden Seiten vollständig erfüllt ist.

Ja. Zahlen Sie eine bewegliche Sache in Teilbeträgen im Voraus und steht dabei weder die Ware noch der Preis wirklich fest, dürfen Sie vom Vertrag zurücktreten. Der Grund ist, dass Sie die wirtschaftliche Tragweite eines solchen Vertrags nicht abschätzen können. Auf Fremdwährungskredite lässt sich diese Regel nicht übertragen.

Ihr Rücktrittsrecht bei Geschäften außerhalb der Geschäftsräume entfällt nur, wenn Sie selbst genau jenes Geschäft angebahnt haben, das dann geschlossen wurde. Es genügt nicht, dass Sie irgendwann einmal Kontakt aufgenommen haben. Sie müssen erkennbar in Verhandlungen über dieses bestimmte Geschäft treten wollen.

Wurden Sie bei einer Geldanlage falsch beraten, entsteht Ihr Schaden bereits mit dem Kauf der nicht gewünschten Papiere. Sie können grundsätzlich verlangen, dass Ihnen der gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen oder Dividenden Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ersetzt wird; wie sich die gewünschte andere Anlage entwickelt hätte, wird dabei im Allgemeinen berücksichtigt. Eine Feststellungsklage ist möglich, wenn Sie nachweisen, dass diese Rückabwicklung untunlich ist oder Ihnen künftige, noch unbekannte Schäden entstehen können.

Nein. Das Rücktrittsrecht des Konsumentenschutzgesetzes für Käufe mit Vorauszahlung gilt für Fremdwährungskredite nicht, auch nicht sinngemäß. Sie können sich vom Kredit also nicht lösen, ohne einen Willensmangel oder eine Verletzung der Aufklärungspflichten geltend zu machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1046 ABGB § 1313a ABGB § 1439 ABGB § 1487 ABGB § 1489 ABGB § 934 ABGB § 988 KSchG § 27 KSchG § 3 KSchG § 3a ZPO Art. 41 ZPO § 500

Entscheidungstext

67 Absätze, 36.334 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.03.2017

Geschäftszahl

1Ob190/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** S*****, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei L*****bank ***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH, Graz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Juli 2016, GZ 3 R 68/16v-67, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. März 2016, GZ 22 Cg 19/13p-60, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Mai 2016, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.040,48 EUR (darin enthalten 340,08 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail