Kann ich aufrechnen, obwohl das Gericht dafür unzuständig wäre?
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Ständige Rechtsprechung seit 1935, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1935)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vom Außerstreitgericht zu bestimmender Vergütungsanspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung nach § 19 Abs 2 iVm § 40 PSG.OGH 2 Ob 105/19h, 20.09.2019
- Hier: Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG, der gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen ist.OGH 1 Ob 175/14p, 27.11.2014
- Der Versicherungsträger kann gegen einen Ausgleichszulagenbezieher, der aufgrund eines rechtskräftigen Bescheids des Versicherungsträgers Exekution führt, im Oppositionsprozess (§ 35 EO) nur dann die Aufrechnung mit einer Forderung nach § 324 ASVG geltend machen, wenn auch über die Aufrechnung ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt.OGH 3 Ob 248/05z, 29.03.2006
- Eine prozessuale Aufrechnungseinrede wäre zurückzuweisen, wenn die Gegenforderung nicht auf den Rechtsweg gehört.OGH 3 Ob 248/05z, 29.03.2006
- Auch der Umstand, dass damit im Einzelfall (bei einem länger dauernden Aufteilungsverfahren) wirtschaftliche Härten entstehen können, gibt keinen Anlass, von der auch im Schrifttum (etwa Rechberger in Rechberger, ZPO2 §§ 391, 392 Rz 12; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1290) geteilten Ansicht der Rechtsprechung abzugehen.OGH 10 Ob 319/02p, 12.11.2002
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- Unzulässigkeit des Rechtsweges für die Rückforderung zuviel gewährter Insolvenzausfallgeldes im Wege der Gegenforderung gegen den Anspruch auf Insolvenzausfallgeldes, als darüber nicht ein rechtskräftiger Bescheid des Bundessozialamtes ergangen ist.OGH 8 ObS 244/00s, 12.04.2001
- Gegenforderungen, für die der Rechtsweg oder der streitige Rechtsweg nicht zulässig ist (hier: Aufteilungsansprüche nach § 81 ff EheG), können im streitigen Verfahren nicht aufrechnungsweise eingewendet werden. Nur dann, wenn derartige Ansprüche von der zuständigen Behörde (vom Außerstreitrichter) schon rechtskräftig zuerkannt worden sind, können sie im Zivilprozess aufrechnungsweise zur Schuldtilgung eingewendet werden.OGH 4 Ob 242/99p, 28.09.1999
- Hier: Im Außerstreitverfahren geltend zu machende (Unterhalts-)Ansprüche.OGH 7 Ob 2334/96b, 23.10.1996
- Hier: Vor dem Sicherungsgericht geltend zu machende Ersatzansprüche nach § 394 EO.OGH 7 Ob 549/95, 21.02.1996
- Hier: Zu Unrecht empfangenes Arbeitslosengeld.OGH 9 ObA 155/93, 08.09.1993
- Hier: Im Außerstreitverfahren geltend zu machender Enteignungsentschädigungsanspruch.OGH 6 Ob 548/81, 21.04.1982
- Betrifft Regressforderungen nach dem 3. RStG.OGH 3 Ob 172/63, 08.01.1964
- Auch für Klagen nach § 35 EO durch das gemäß § 35 Abs 2 EO zuständige Gericht.OGH 3 Ob 401/58, 30.09.1958
- Mit einem nicht auf den Rechtsweg gehörigen Anspruch, zB einem Rückstellungsgewährleistungsanspruch, kann nur dann im Prozess kompensiert werden, wenn der Gegenanspruch von der zuständigen Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist.OGH 1 Ob 130/49, 13.04.1949
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033861 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 37.
- OGH 5 Ob 201/23d, 19.12.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 158/19z, 22.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 13/19a, 13.06.2019, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1438
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 391
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Mit der Aufrechnungseinrede machen Sie eine eigene Forderung geltend, über die erst im Urteil abgerechnet werden soll. Von einer aufrechenbaren Forderung kann aber keine Rede sein, wenn Sie nicht einmal angeben, um welchen Betrag es geht.
Über Forderungen, für die vereinbarungsgemäß ein Schiedsgericht zuständig ist, können Sie vor dem staatlichen Gericht nicht aufrechnen. Sie können sie der Klage der anderen Seite also nicht entgegenhalten. Anders ist es nur, wenn das Schiedsgericht die Forderung bereits rechtskräftig festgestellt hat.