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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.06.2019 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 13/19a

Worum es ging: Kann ich aufrechnen, obwohl das Gericht dafür unzuständig wäre?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass das Gericht für Ihre Gegenforderung an sich nicht zuständig wäre, hindert Sie nicht daran, sie im laufenden Verfahren zur Verrechnung einzuwenden. Nur wenn die Gegenforderung überhaupt nicht vor die Gerichte gehört, kann sie dort nicht geklärt werden.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Hat schon das erste Gericht entschieden, dass eine Sache vor die Gerichte gehört, und bestätigt das zweite Gericht das, können Sie diese Frage nicht mehr weiter bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn die Bestätigung nur in der Begründung der Entscheidung steht.

Nein, jedenfalls nicht mehr in dritter Instanz. Haben beide Vorinstanzen eine solche Gegenforderung übereinstimmend deshalb abgelehnt, weil dafür der Rechtsweg nicht offensteht, ist das endgültig. Die Entscheidung ist zugleich eine Kostenentscheidung und eine gleichlautende Entscheidung über ein Verfahrenshindernis; beides kann nicht mehr bekämpft werden.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 830 EO § 351 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 5.186 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Geschäftszahl

5Ob13/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei mj P*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen 9.544,32 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 8.750 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 13. November 2018, GZ 3 R 253/18f-20, womit das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14. Mai 2018, GZ 3 C 319/18t-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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