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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 168/25i

Worum es ging: Kann ich auf ein Recht auch ohne ausdrückliche Erklärung verzichten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auf ein Recht kann man nicht nur ausdrücklich verzichten, sondern auch stillschweigend durch sein Verhalten. Ein Verzicht kann außerdem zugunsten einer dritten Person vereinbart werden. Nimmt die begünstigte Person den Verzicht an, ist er verbindlich, ohne dass dafür eine bestimmte Frist gilt.

Es muss eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen. Es darf kein vernünftiger Grund bleiben, daran zu zweifeln, dass Sie eine bestimmte rechtliche Folge herbeiführen wollten. Dabei sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Sie schiebt in aller Regel nur hinaus, wann die Forderung eingefordert werden darf. Fällig bleibt die Schuld trotzdem. Das gilt vor allem dann, wenn die Stundung erst nach Eintritt der Fälligkeit gewährt wurde.

Ja. Ein Zahlungsaufschub verschiebt in der Regel nur, ab wann Ihr Gläubiger die Schuld einfordern darf. Der Zeitpunkt, zu dem die Schuld fällig geworden ist, bleibt davon unberührt. Das gilt vor allem dann, wenn der Aufschub erst nach Eintritt der Fälligkeit gewährt wurde.

Stehen einander zwei gleichartige Forderungen gegenüber, sind sie damit noch nicht getilgt. Wer sich darauf beruft, dass außerhalb des Gerichts aufgerechnet wurde, muss auch darlegen, dass er die Aufrechnung tatsächlich erklärt hat. Erst dann erlöschen die Forderungen, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sie einander erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.

Treffen zwei aufrechenbare Forderungen zusammen, sind sie damit noch nicht automatisch verrechnet. Sie haben nur das Recht, auf die Aufrechnung zu dringen. Erklären Sie die Aufrechnung, wirkt sie auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.

Erklären Sie die Aufrechnung erst später, wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem die beiden Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Für die Zeit danach gelten die Schulden also als getilgt.

Über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht in erster Instanz ohne die Gegenseite anzuhören. Auch im Rechtsmittelverfahren wird die Gegenseite nur dann gehört, wenn das Gericht dies im Einzelfall für geboten hält, etwa wenn es als letzte Instanz entscheidet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ABGB § 1118 ABGB § 863 EO § 65 EO § 74 IO § 12c MRG § 34

Entscheidungstext

69 Absätze, 18.563 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

3Ob168/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Caan Kronenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei M*gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Podovsovnik Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. September 2025, GZ 5 R 135/25x-27, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 1. August 2025, GZ 220 E 68/24s-17, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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