Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 142/24d
Worum es ging: Zählt nur das, was im Vertrag ausdrücklich steht?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es kommt nicht allein darauf an, was ausdrücklich vereinbart wurde. Auch die Erfüllung und Durchführung eines Vertrags hat nach Treu und Glauben zu erfolgen, besonders gegenüber jenen, mit denen Sie in konkreten Rechtsbeziehungen stehen. In einer Gemeinschaft gilt darüber hinaus eine weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar verlangt, die Interessen des anderen aktiv wahrzunehmen.
Im Schuldrecht gilt als Ausdruck der Privatautonomie die Vertragsfreiheit. Sie entscheiden daher selbst, ob Sie überhaupt einen Vertrag schließen und mit wem.
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
Ihr Recht geht erst verloren, wenn sich der Eigentümer der Nutzung dauerhaft widersetzt und Sie drei Jahre lang nichts dagegen unternehmen. Das Hindernis muss die vollen drei Jahre bestanden haben. Wehrt sich der Eigentümer letztlich erfolglos, verlieren Sie Ihr Recht nicht.
Nein. Ihr Recht am fremden Grundstück geht nur verloren, wenn der Eigentümer selbst das volle Recht für sich beansprucht und Sie dabei spürbar behindert. Störungen durch andere Personen, auch durch andere Berechtigte, lösen die Frist nicht aus.
Für Rechtsmittel in Mietrechtssachen gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie im gewöhnlichen Zivilverfahren. Neues Vorbringen und neue Beweise können Sie im Rekurs daher nicht mehr nachreichen.
Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.
Die Vertragsfreiheit wird nur bei besonderen Umständen eingeschränkt, um schwerwiegende Interessenkonflikte zu lösen, etwa wenn einem monopolartigen Betrieb der Abschluss zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird. Das kommt aber nur in Betracht, wenn die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder Leistungen zu sichern ist und das Machtgefälle nicht anders ausgeglichen werden kann. Geht es nicht um lebensnotwendige Leistungen, bleibt die Preisbildung frei.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 02.01.2024, 17 Msch 41/21y-25
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 29.05.2024, 2 R 25/24a-31
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1488 ABGB § 838a AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.11.2024
Geschäftszahl
5Ob142/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Weixelbraun-Mohr, den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers A*, vertreten durch Mag. Matthias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin M*, vertreten durch Markl Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen § 52 Abs 1 Z 3 WEG iVm § 838a ABGB über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den (richtig:) Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 29. Mai 2024, GZ 2 R 25/24a-31, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 2. Jänner 2024, GZ 17 Msch 41/21y-25, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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