Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 19/26f
Worum es ging: Wie lange kann ich zu viel bezahltes Geld zurückfordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.
Was verjährt ist, können Sie auch nicht mit der Begründung fordern, die andere Seite sei dadurch bereichert. Wann die Verjährung zu laufen beginnt, richtet sich nach objektiven Umständen. Ein Irrtum auf Ihrer Seite schiebt den Beginn nicht hinaus.
Nein. Grundsätzlich haben Sie für solche Rückforderungen dreißig Jahre Zeit. Hängt die Zahlung aber mit einem Geschäftsbetrieb zusammen, etwa bei einer Überzahlung des Werklohns oder einer irrtümlichen Mehrlieferung, gilt die kurze Frist von drei Jahren.
Ja. Dass Sie von Ihrem Recht nichts wussten, hält die Frist grundsätzlich nicht auf. Nur wenn der Verpflichtete Sie arglistig getäuscht hat, beginnt die Verjährung nicht zu laufen.
Grundsätzlich dreißig Jahre. Die lange Verjährungszeit ist die Auffangregel: Passt keine der Bestimmungen mit einer kürzeren Frist unmittelbar oder sinngemäß, bleibt es bei dreißig Jahren. Kürzere Fristen sind Ausnahmen und dürfen nur sehr vorsichtig auf ähnliche Fälle übertragen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 13.02.2026, 2 R 130/25i-47
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 ABGB § 1479 ABGB § 1486 ABGB § 1487a ABGB § 1489 KSchG § 27a ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
39 Absätze, 7.683 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Geschäftszahl
10Ob19/26f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem * verstorbenen A*, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 33.197,83 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Februar 2026, GZ 2 R 130/25i-47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird berichtigt auf „Verlassenschaft nach dem am * verstorbenen A*“.
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