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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 313

insbesondere von einem bejahenden, verneinenden oder einem Verbothsrechte. § 313. Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem Andern etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einem Andern gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verboth ein Anderer das, was er sonst zu thun befugt wäre, unterläßt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Für die Ersitzung genügt es nicht, dass Sie ein Recht ausüben wollen; der Grundeigentümer muss Ihr Verhalten erkennbar so dulden, als hätten Sie einen Anspruch darauf. Musste er die Nutzung ohnehin schon deshalb zulassen, weil die Fläche allen offensteht, entsteht daraus kein Recht für Sie.

Nein. Es genügt, dass Ihre Rechtsausübung für den Eigentümer des Grundstücks erkennbar war; auf seine tatsächliche Kenntnis kommt es nicht an. Sie müssen das Recht aber im Wesentlichen gleichbleibend, zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang ausgeübt haben.

Ja, aber nur wenn Sie den Weg anders benützt haben, als es jedermann im Rahmen des allgemeinen Gebrauchs tun konnte. Für den Eigentümer muss erkennbar gewesen sein, dass Sie ein darüber hinausgehendes Privatrecht in Anspruch nehmen. Bloßes Abstellen von Fahrzeugen genügt dafür nicht.

Nein. Ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss ist nicht nötig. Es genügt, dass alle Menschen aus der Umgebung den Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem das für den Grundeigentümer unübersehbar wird, läuft die Ersitzungszeit.

Ja. Der Mieter hat am Bestandgegenstand selbst nur ein Recht zum Gebrauch, kann aber zugleich für Sie als Eigentümer neue Besitzrechte erwerben. Voraussetzung ist, dass diese Rechte nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zum Bestandgegenstand gehören und ihm wirtschaftlich zuzuordnen sind.

Nein. Für die Ersitzung eines Rechts muss der Betroffene erkennen können, dass Sie ein bestimmtes eigenes Recht ausüben. Wird Ihre Nutzung nur als nachbarliche Gefälligkeit geduldet oder üben Sie bloß den Gemeingebrauch aus, entsteht kein Recht. Der Umfang richtet sich danach, was der eine ausüben und der andere dulden wollte.

Sie sind gutgläubig, wenn Sie annehmen dürfen, dass Ihnen dieses Recht zusteht. Sobald Sie auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben mussten, etwa wegen einer Verbotstafel, fehlt der gute Glaube. Im Zweifel wird die Redlichkeit vermutet.

Nein. Wer Leistungen bloß entgegennimmt, ersitzt daraus kein Recht. Sie müssen den Inhalt des Rechts als eigenes Recht in Anspruch genommen haben. Eine Nutzung im Rahmen einer örtlichen Übung oder des Gemeingebrauchs genügt dafür nicht.

Wenn die Voraussetzungen für die Ersitzung des Eigentums fehlen, ist im Zweifel anzunehmen, dass Sie zumindest ein Nutzungsrecht am Grundstück ersessen haben. Bei geringer Bewirtschaftung nimmt die Rechtsprechung in der Regel nur ein solches Recht an.

Nein, das lässt sich nicht allgemein sagen. Ob der Eigentümer erkennen konnte, dass Sie sein Grundstück in Ausübung eines Rechts benützen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen prüft das Höchstgericht deshalb regelmäßig nicht mehr, außer die Beurteilung ist grob verfehlt.

Nein, nicht allein dadurch. Sie verlieren das Recht erst, wenn Sie die Behinderung hinnehmen und Ihren Anspruch nicht rechtzeitig bei Gericht durchsetzen. Solange Sie den Weg trotz der Tafel weiter benützen, bleibt das Verbot wirkungslos.

Für eine Ersitzung brauchen Sie den Besitz des Rechts. Diesen erwerben Sie, indem Sie ein wirkliches oder auch nur behauptetes Recht gegenüber jemandem gebrauchen und dieser sich fügt. Dass der andere die Nutzung hinnimmt, gehört also zu dem, was Sie brauchen.

Ja. Der Besitz an einer Sache kann jedenfalls tatsächlich auch durch einen Vertreter ausgeübt werden. Sie müssen die Sache also nicht selbst benützen.

Nein. Wer nur beauftragt ist, auf einem Grundstück Gartenarbeiten durchzuführen, hat dieses Grundstück nicht in seiner Gewalt. Er hält es daher auch nicht für Sie, und über ihn können Sie kein Recht ersitzen.

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