OGH 2 Ob 114/22m
Worum es ging: Was steht der Familie zu, wenn die haushaltsführende Person getötet wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird die Person getötet, die den Haushalt geführt hat, können die Hinterbliebenen den Wert dieser Arbeit ersetzt bekommen. Gerechnet wird dabei mit dem, was eine Ersatzkraft brutto kosten würde.
Erklärt der Schädiger, für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall zu haften und diese zu ersetzen, ist das ein verbindliches Anerkenntnis. Solche Forderungen verjähren dann erst in dreißig Jahren. Eine Klage auf Feststellung ist dann nicht mehr nötig, weil Ihnen das rechtliche Interesse daran fehlt.
Ja. Ein Feststellungsurteil, das Sie als Geschädigter erwirkt haben, unterbricht die Verjährung auch zugunsten eines Sozialversicherungsträgers, der erst später leisten muss und auf den Ihr Anspruch dann kraft Gesetzes übergeht.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Wie weit ein Urteil bindet, bestimmt sein Spruch. Zur Auslegung und zur genauen Bestimmung des entschiedenen Anspruchs werden die Entscheidungsgründe herangezogen; das gilt besonders bei einem abweisenden Urteil.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 01.12.2021, 1 Cg 138/19p-39
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.04.2022, 4 R 10/22a-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1435 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.745 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2022
Geschäftszahl
2Ob114/22m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt und Mag. Peter Breiteneder, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, wegen 54.964,07 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 29.054,82 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. April 2022, GZ 4 R 10/22a-43, mit welchem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. Dezember 2021, GZ 1 Cg 138/19p-39, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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