Wann weiß eine Firma von einem Schaden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Zurechnung des Wissens des auf Anweisung des Vorstands handelnden Prokuristen, aufgrund ex ante drohender straf- und arbeitsrechtlicher Konsequenzen sowie wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis als Dienstnehmer.OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024
- Hier: Keine Zurechnung des Wissens des die konkret strafrechtswidrigen Handlungen setzenden Vorstands. Weil der Vorstand sich insofern selbst strafbarer Handlungen belasten hätte müssen, kam es nicht darauf an, ob er (auch) - aufgrund behaupteten Gleichlaufs der wirtschaftlichen Interessen von Vorstand und beherrschender Gesellschafterin - zivilrechtliche Forderungen zu befürchten gehabt hätte. Dass der Gesellschaft das Wissen des Vorstands im Verfahren nach dem VbVG zugerechnet wird, ändert daran nichts.OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024
- Keine Zurechnung des Wissens des Rechtsvertreters des Schuldners über die Länge der Nachfrist und die Erfüllungsmodalitäten; Hier: Sicherstellung statt der vom Gläubiger fälschlich geforderten Zahlung an ihn.OGH 17 Ob 10/22b, 12.07.2022
- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Das einer Bank von ihrem Kundenbetreuer verheimlichte Wissen um das zu ihren Lasten gesetzte strafbare Verhalten kann als außerhalb seines Aufgabenkreises gelegen der Bank nicht im Sinn einer bewussten Zahlung einer Nichtschuld zugerechnet werden.OGH 7 Ob 92/16d, 15.06.2016
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- Bei der Wissenszurechnung wird allgemein als Voraussetzung verlangt, dass das Wissen sich auf den übertragenen Aufgabenbereich erstreckt und der Gehilfe tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst ist, und es wird darauf abgestellt, ob die Hilfsperson mit dem Willen des Geschäftsherrn tätig geworden ist und diese bei Durchführung der Agenden von ihrem Wissen Gebrauch hätte machen können.OGH 7 Ob 92/16d, 15.06.2016
- Eine juristische Person muss sich das Wissen sowie die fahrlässige Unkenntnis ihrer für sie handelnden physischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere für das Wissen der Mitglieder der (Vertretungs-)Organe.OGH 8 Ob 98/15t, 19.02.2016
- Untreue bzw Veruntreuung zu Lasten des Mandanten sind ebensowenig von einer Hausverwaltervollmacht nach dem WEG 2002 umfasst, wie danach gesetzte Handlungen zur Schadensgutmachung.OGH 8 Ob 51/14d, 30.10.2014
- Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zurechenbar.OGH 8 Ob 51/14d, 30.10.2014
- Dies gilt auch für die Frage des Wissenmüssens.OGH 6 Ob 199/13b, 20.02.2014
- Bei einer Gebietskörperschaft kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Wissensstand des zuständigen Referatsleiters an.OGH 2 Ob 6/13s, 24.01.2013
- Hier: Für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich nur die Kenntnis des zuständigen Referatsleiters des BVA‑Pensionsservices, nicht hingegen der BVA‑Hauptstelle.OGH 2 Ob 258/12y, 24.01.2013
- Hier: Rechtsanwalt GmbH.OGH 8 Ob 34/09x, 18.06.2009
- Hier: Das Wissen des Prozessbevollmächtigten ist dem Berechtigten demnach nur in Beziehung auf solche rechtserhebliche Tatsachen zurechenbar, die mit dem Vertretungsbereich, in welchem der Bevollmächtigte berufen war und tätig wurde, verbunden sind.OGH 2 Ob 84/09f, 20.05.2009
- Die Zurechnung des Wissens des Wissensvertreters an den Geschäftsherrn gilt auch, wenn es um die Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB relevanten Umstände, wie den Eintritt des Schadens, geht.OGH 2 Ob 84/09f, 20.05.2009
- Der Geschäftsherr muss sich das Wissen, das ein handelnder (Bank-)Gehilfe im Zuge der ihm aufgetragenen Tätigkeit erlangt hat oder erlangen hätte können, zurechnen lassen, während außerhalb des Aufgabenbereiches („privat") erlangtes Wissen nicht zurechenbar ist.OGH 10 Ob 17/04d, 28.06.2005
- Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Wissen der Hausverwaltung der Gemeinschaft zuzurechnen (SZ 68/179).OGH 10 Ob 22/03p, 15.07.2003
- Das Wissen eines bevollmächtigten Vertreters eines Geschädigten (nur in Beziehung auf rechtserhebliche Tatsachen, die mit dem Vertretungsbereich verbunden sind, in dem er berufen war und tätig wurde) gilt als Wissen der Gesellschaft.OGH 2 Ob 130/01h, 09.07.2002
- Bei einer juristischen Person kommt es für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter an, sondern auch das Wissen solcher Personen, wie etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Rechtsvertreter, maßgeblich ist, soweit es sich auf das im konkreten Fall diesem Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren.OGH 1 Ob 64/00v, 30.01.2001
- Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst.OGH 1 Ob 64/00v, 30.01.2001
- Hier: Mit der konkreten Angelegenheit betrauter Rechtsanwalt der juristischen Person.OGH 9 Ob 88/99b, 14.04.1999
- Bei einer juristischen Person kommt es für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter an, sondern ist auch das Wissen solcher Personen maßgeblich, denen in der betreffenden Angelegenheit Vertretungskompetenz zukommt.OGH 9 Ob 88/99b, 14.04.1999
- Die bloße Mitgliedschaft bei einer Forstkommune verschafft keinerlei Vertretungsfunktion oder Überwachungsfunktion. Es scheiden aber auch die langjährigen Pächter der Forstkommune als Wissensvermittler iSd vorhin zitierten Judikatur aus, weil ihnen das Recht auf eigenverantwortliche Bewirtschaftung nicht jedoch die Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen zukam.OGH 5 Ob 518/93, 13.07.1993
- Hier: OrgHGOGH 9 ObA 29/91, 10.04.1991
- Es kommt nicht nur auf das Wissen der Vertretungsbefugten an, sondern auch auf das Wissen der statutarisch vorgesehenen Wissensträger (hier: leitende Beamte der Magistratsabteilung einer Statutarstadt).OGH 6 Ob 705/87, 07.09.1989
- Auf das Wissen der Gemeindeorgane kommt es bei der Ersitzung einer Wegdienstbarkeit nicht an.OGH 3 Ob 631/79, 21.01.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 43.
- OGH 3 Ob 145/25g, 26.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 17 Ob 10/22b, 12.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 188/20p, 04.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 58/15t, 18.03.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 98/15t, 19.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat ein Vertreter die von ihm vertretene Person selbst geschädigt, wird sein Wissen davon der geschädigten Seite nicht zugerechnet. Die Verjährungsfrist beginnt für sie daher nicht schon mit seinem Wissen. Das gilt auch dann, wenn Ansprüche gegen einen Dritten durchgesetzt werden sollen.
Die bloße Möglichkeit, den Schädiger zu kennen, ersetzt Ihre tatsächliche Kenntnis nicht. Auch dass Ihr Vertreter im Strafverfahren dabei war und dort von Schaden und Schädiger erfuhr, wird Ihrer eigenen Kenntnis nicht gleichgehalten.