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Wann weiß eine Firma von einem Schaden?

günstig für Schädiger betrifft Gesellschaften, Geschäftsführer, Vorstände, Geschädigte, Schädiger
Bei einer Firma kommt es darauf an, was jene Personen wissen, die sie im betreffenden Bereich nach außen vertreten. Ihr Wissen wird der Firma zugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Person allein oder nur gemeinsam mit anderen vertreten darf und ob sie mit der Sache tatsächlich befasst war.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (43 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Bei einer juristischen Person ist das Wissen gem § 1489 ABGB ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitgliedern von dem maßgeblichen anspruchsbegründeten Sachverhalt maßgeblich, damit diese Kenntnis der Gesellschaft selbst zugerechnet werden kann, wobei es gleichgültig ist, ob der wissende organschaftliche Vertreter einzelvertretungsberechtigt oder gesamtvertretungsberechtigt ist und ob er mit der diese Kenntnis betreffenden Sache im Einzelfall für die Gesellschaft tatsächlich befasst war oder nicht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 26 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 43.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Wissen des schädigenden Vertreters

Hat ein Vertreter die von ihm vertretene Person selbst geschädigt, wird sein Wissen davon der geschädigten Seite nicht zugerechnet. Die Verjährungsfrist beginnt für sie daher nicht schon mit seinem Wissen. Das gilt auch dann, wenn Ansprüche gegen einen Dritten durchgesetzt werden sollen.

günstig für Geschädigter Eigene Kenntnis statt Kenntnis des Vertreters

Die bloße Möglichkeit, den Schädiger zu kennen, ersetzt Ihre tatsächliche Kenntnis nicht. Auch dass Ihr Vertreter im Strafverfahren dabei war und dort von Schaden und Schädiger erfuhr, wird Ihrer eigenen Kenntnis nicht gleichgehalten.

Verwandte Fragen

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