Muss sich eine Firma das Wissen ihrer Helfer zurechnen lassen?
günstig für Besteller betrifft Auftraggeber, Besteller, Unternehmer, Konsumenten
Ja, aber nur im Rahmen jener Aufgabe, mit der der Helfer betraut war. Wer Hilfspersonen einsetzt, darf seinen Vertragspartner dadurch nicht schlechter stellen. Genau in diesem Aufgabenbereich verwirklicht sich das Betriebsrisiko des Unternehmens.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.09.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die ratio der Haftung des Unternehmers nach § 1313a ABGB ist, dass der Werkunternehmer durch die Einschaltung von Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB) den Besteller in seiner Rechtsposition nicht schlechterstellen darf. Entscheidend für die Wissenszurechnung zu Lasten des Unternehmers ist jedoch, mit welchem konkreten Aufgabenbereich der Erfüllungsgehilfe betraut war, denn gerade in diesem Bereich verwirklicht sich dann das Betriebsrisiko des Werkunternehmers.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Gemeinde haftet als Kindergartenerhalterin für ein Fehlverhalten einer Kindergartenleiterin.OGH 7 Ob 239/06g, 31.01.2007
- Bedient sich die beklagte Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Landesbediensteten, so kann deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit seinen weisungsrechtlichen Besonderheiten dem Vertragspartner der Gemeinde gegenüber keine andere Beurteilung der Rechtsstellung der die Pflichten der Gemeinde Erfüllenden bewirken.OGH 7 Ob 239/06g, 31.01.2007
- § 1313a ABGB soll eine Schlechterstellung des Gläubigers verhindern, wenn sich der Schuldner zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen eines anderen bedient.OGH 4 Ob 251/06z, 16.01.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028495 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 2 Ob 155/22s, 27.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 98/20z, 28.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 223/17p, 21.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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