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Wann beginnt die Frist, wenn der eigene Vertreter schädigt?

günstig für Geschädigter betrifft Gesellschaften, Vertretene, Geschädigte, Geschäftsführer
Hat ein Vertreter die von ihm vertretene Person selbst geschädigt, wird sein Wissen davon der geschädigten Seite nicht zugerechnet. Die Verjährungsfrist beginnt für sie daher nicht schon mit seinem Wissen. Das gilt auch dann, wenn Ansprüche gegen einen Dritten durchgesetzt werden sollen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114717 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Wissen der Firma über einen Schaden

Bei einer Firma kommt es darauf an, was jene Personen wissen, die sie im betreffenden Bereich nach außen vertreten. Ihr Wissen wird der Firma zugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Person allein oder nur gemeinsam mit anderen vertreten darf und ob sie mit der Sache tatsächlich befasst war.

günstig für Schädiger Verjährungsbeginn und Strafverfahren

Nein. Dass Sie sich dem Strafverfahren gegen den Schädiger nicht angeschlossen haben und deshalb nichts über dessen Verlauf erfuhren, schiebt den Beginn der Verjährungsfrist allein nicht hinaus. Die Frist läuft, sobald Ihnen Schaden und Schädiger bekannt sind.

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