Wann beginnt die Frist, wenn der eigene Vertreter schädigt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Interessenkollision ist dann anzunehmen, wenn der Vertreter in der konkreten Situation eigene Nachteile (etwa den Eintritt einer Ersatzpflicht) zu befürchten hat, sodass eine ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft (die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Weiterleitung rechtlich relevanten Wissens) von ihm nicht erwartet werden kann.OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024
- Die Frage, ob das schädigende Handeln tatsächlich zu einer strafgerichtlichen Verfolgung oder zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Vertreters führt, ist für eine (Durchbrechung der) Wissenszurechnung und das Vorliegen eines Interessenkonflikts nicht ausschlaggebend.OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024
- Hier: Keine Zurechnung des Wissens des auf Anweisung des Vorstands handelnden Prokuristen, aufgrund ex ante drohender straf- und arbeitsrechtlicher Konsequenzen sowie wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis als Dienstnehmer.OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024
- Hier: Keine Zurechnung des Wissens des die konkret strafrechtswidrigen Handlungen setzenden Vorstands. Weil der Vorstand sich insofern selbst strafbarer Handlungen belasten hätte müssen, kam es nicht darauf an, ob er (auch) - aufgrund behaupteten Gleichlaufs der wirtschaftlichen Interessen von Vorstand und beherrschender Gesellschafterin - zivilrechtliche Forderungen zu befürchten gehabt hätte. Dass der Gesellschaft das Wissen des Vorstands im Verfahren nach dem VbVG zugerechnet wird, ändert daran nichts.OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024
- Hier: Kenntnis des Alleingesellschafters einer GmbH.OGH 6 Ob 228/22f, 21.12.2022
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- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Das einer Bank von ihrem Kundenbetreuer verheimlichte Wissen um das zu ihren Lasten gesetzte strafbare Verhalten kann als außerhalb seines Aufgabenkreises gelegen der Bank nicht im Sinn einer bewussten Zahlung einer Nichtschuld zugerechnet werden.OGH 7 Ob 92/16d, 15.06.2016
- Bei der Wissenszurechnung wird allgemein als Voraussetzung verlangt, dass das Wissen sich auf den übertragenen Aufgabenbereich erstreckt und der Gehilfe tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst ist, und es wird darauf abgestellt, ob die Hilfsperson mit dem Willen des Geschäftsherrn tätig geworden ist und diese bei Durchführung der Agenden von ihrem Wissen Gebrauch hätte machen können.OGH 7 Ob 92/16d, 15.06.2016
- Bei Schädigung einer juristischen Person kann also das Wissen des schädigenden Organmitglieds den Lauf der Verjährungsfrist niemals in Gang setzen; es kommt in diesem Fall vielmehr auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch andere Organmitglieder oder „Wissensvertreter“ an.OGH 6 Ob 183/13z, 20.02.2014
- Hier: Kein Mitverschulden der Gesellschaft, weil das Fehlverhalten eines der beiden Geschäftsführer bei einem Vertrag mit der (durch den anderen Geschäftsführer vertretenen) Gesellschaft dieser nicht zuzurechnen ist.OGH 1 Ob 116/10f, 06.07.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114717 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei einer Firma kommt es darauf an, was jene Personen wissen, die sie im betreffenden Bereich nach außen vertreten. Ihr Wissen wird der Firma zugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Person allein oder nur gemeinsam mit anderen vertreten darf und ob sie mit der Sache tatsächlich befasst war.
Nein. Dass Sie sich dem Strafverfahren gegen den Schädiger nicht angeschlossen haben und deshalb nichts über dessen Verlauf erfuhren, schiebt den Beginn der Verjährungsfrist allein nicht hinaus. Die Frist läuft, sobald Ihnen Schaden und Schädiger bekannt sind.