Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 175/23p
Worum es ging: Hafte ich, wenn ich eine behördliche Vorschrift nicht kannte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Jeder ist verpflichtet, sich über die Vorschriften zu informieren, die den eigenen Lebensbereich betreffen. Ein Vorwurf trifft Sie aber nur, wenn zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliegt, also wenn Sie sich die Kenntnis mit der Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen in zumutbarer Weise hätten verschaffen können.
Wer bei einem Geschäft nicht einmal die Hälfte des Wertes erhalten hat, muss das innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend machen. Diese Frist gilt auch dann, wenn sich das Missverhältnis nur auf eine einzelne Vertragsklausel bezieht und diese erst nach Ablauf der drei Jahre angewendet wird.
Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Wollen Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums anfechten, haben Sie dafür drei Jahre Zeit. Diese Frist beginnt schon mit dem Abschluss des Vertrages. Das gilt für den Fall, dass der andere Teil Sie nicht arglistig getäuscht hat.
Nein. Wollen Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums aufheben lassen, läuft die dreijährige Frist ab dem Vertragsabschluss. Wann Sie den Irrtum entdeckt haben oder wann er aufgeklärt wurde, spielt keine Rolle. Solche Fragen sollen im Interesse der Sicherheit im Geschäftsverkehr rasch geklärt sein.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Nur, wenn er vorsätzlich mitgewirkt hat. Hat Sie ein Dritter getäuscht, bleibt der Vertrag grundsätzlich gültig; anders ist es, wenn Ihr Vertragspartner an dessen Handlung teilnahm oder davon offenbar wissen musste. Eine Teilnahme liegt nur bei absichtlicher Beteiligung vor.
Hat der Hersteller arglistig einen Irrtum über eine unzulässige Abschalteinrichtung herbeigeführt, bleibt er dafür verantwortlich. Daran ändert es nichts, dass der Versuch, den Schaden zu beseitigen, ohne sein Verschulden fehlgeschlagen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 20.03.2023, 45 Cg 21/20g-68
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 15.06.2023, 1 R 75/23i-76
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 10 § 2 ABGB § 1295 ABGB § 1323 ABGB § 1487 StGB § 146 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 52
Entscheidungstext
109 Absätze, 44.404 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.02.2024
Geschäftszahl
6Ob175/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London), Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P*, vertreten durch Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, 2. M*, Deutschland, vertreten durch Univ.-Prof. Mag. Dr. Franz Pegger und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 52.682,77 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Juni 2023, GZ 1 R 75/23i-76, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. März 2023, GZ 45 Cg 21/20g-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Revision im Verfahren gegen die erstbeklagte Partei wird zurückgewiesen.
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