Muss ich warten, bis ich die Schadenshöhe kenne?
betrifft Geschädigte, Kläger, Konsumenten
Die Frist beginnt bereits, sobald Sie den Schaden und den Schädiger kennen. Auf die Kenntnis der genauen Höhe des Schadens kommt es dabei nicht an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1938, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (105 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1938)
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt schon bei Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche.OGH 1 Ob 162/07s, 11.09.2007
- Die Erkundigungspflicht des Geschädigten erstreckt sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers.OGH 7 Ob 93/02f, 09.10.2002
- Zur Widerlegung der Verjährungseinrede des Beklagten muss die Klägerin, die für ihren Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umstände, insbesondere das Verschulden des Beklagten, erst nach dessen Verurteilung - etwa aus der erst sehr spät vorliegenden schriftlichen Urteilsausfertigung - in Erfahrung gebracht zu haben dartun, ohne dass ihr deshalb eine Verletzung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht anzulasten wäre. Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 5 Ob 2339/96y, 12.11.1996
- Bringt der Geschädigte eine Leistungsklage auf Schadenersatz wegen eines sogleich erlittenen Sachschadens ein, so muss er damit auch die Klage auf Feststellung voraussehbarer Folgeschäden - wie etwa eines sicher zu erwartenden Verdienstentganges - verbinden.OGH 4 Ob 2197/96h, 12.08.1996
- Bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage sind keine allzustrengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten zu stellen.OGH 5 Ob 2101/96y, 21.05.1996
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- Im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden hat dies aber nur für den relevanten "Erstschaden" uneingeschränkt Gültigkeit.OGH 2 Ob 2019/96t, 29.02.1996
- Die kurze Verjährungsfrist jedenfalls beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.OGH 1 Ob 601/93, 16.02.1994
- Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigen muss ermöglichen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.OGH 8 Ob 27/87, 04.06.1987
- Hier: Verjährung von Kosten eines Kredites zur Schadensbehebung beginnt mit Übernahme der Kreditverpflichtung, wenn auch die Kreditzinsenhöhe ziffernmäßig nicht bekannt war.OGH 8 Ob 72/84, 21.02.1985
- Erfährt der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten, dass der von ihm bis dahin für unbehebbar gehaltene Schaden behoben werden kann, so betrifft die Kenntnis der Behebbarkeit des Schadens und der dafür erforderlichen Kosten die Schadenshöhe.OGH 5 Ob 1/85, 29.01.1985
- Hier: § 933 ABGBOGH 2 Ob 553/83, 17.01.1984
- Erkundigungspflicht darf nicht überspannt werden.OGH 8 Ob 290/80, 12.03.1981
- Hier: Ausgleichsanspruch nach § 364 b ABGB.OGH 1 Ob 45/75, 30.04.1975
- Für den Beginn der Verjährung ist nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Schadens maßgebend (vgl EvBl 1941/343).OGH 5 Ob 120/73, 11.07.1973
- Verjährung kann mangels Kenntnis der Schadenshöhe durch Feststellungsklage verhindert werden.OGH 7 Ob 151/71, 27.10.1971
- Dass Schaden bestimmt eintreten wird, genügt für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist.OGH 7 Ob 131/71, 22.09.1971
- Möglichkeit der Schadensermittlung genügt.OGH 1 Ob 16/70, 12.03.1970
- Es bedarf zwar nicht der Kenntnis der genauen Schadenshöhe, wohl aber der Kenntnis des Schadens, der Person des Ersatzpflichtigen und des Ursachenzusammenhangs.OGH 5 Ob 278/69, 29.10.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034440 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 105.
- OGH 4 Ob 163/23h, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 116/23d, 21.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 136/21b, 21.10.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 206/17w, 21.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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