Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 163/23h
Worum es ging: Was muss ich zahlen, wenn ich das Auto zurückgebe?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Kauf rückabgewickelt, müssen Sie für die Zeit der Benützung ein Entgelt zahlen. Bei Sachen, die man üblicherweise kauft und nicht auf lange Zeit mietet, wäre der ortsübliche Mietzins unbillig hoch, weil er schon nach kurzer Zeit den Kaufpreis erreichen würde. Bei einem Auto wird deshalb darauf abgestellt, welchen Aufwand Sie sich erspart haben, um sich den Gebrauch eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs zu verschaffen.
Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.
Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.
In der Regel nicht. Wer das Recht des anderen anerkennt, verzichtet damit üblicherweise darauf, sich später auf Verjährung zu berufen. Das gilt aber nur im Regelfall und nicht ausnahmslos.
Sagt Ihnen jemand zu, eine Schuld zu bezahlen, falls sie noch offen sein sollte, ist das zwar kein Anerkenntnis, wohl aber ein Verzicht darauf, sich auf die Verjährung zu berufen. Diese Zusage wirkt auch dann, wenn sie erst nach Ablauf der Frist abgegeben wurde. Wer bezahlt haben will, muss die Zahlung aber weiterhin selbst beweisen.
Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.
Können Sie Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen aus den Ihnen bekannten Umständen zumutbar und ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis bereits zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei einer entsprechenden Erkundigung erlangt hätten. Sie können also nicht einfach zuwarten.
Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.
Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.
Die Frist beginnt bereits, sobald Sie den Schaden und den Schädiger kennen. Auf die Kenntnis der genauen Höhe des Schadens kommt es dabei nicht an.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.
Ein Hilfsbegehren ist ein Anspruch, über den nur dann verhandelt und entschieden wird, wenn Ihrem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Sie können es schon in der Klage oder auch später im Rechtsstreit stellen.
Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.
Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.
Wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Auto rückabwickeln und die Rückabwicklung nicht zu vertreten haben, wird Ihnen der Nutzen der Fahrzeugnutzung angerechnet. Er wird ausgehend vom Kaufpreis nach den gefahrenen Kilometern gleichmäßig berechnet. Verglichen wird die tatsächliche Fahrleistung mit der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, bei Gebrauchtwagen mit der erwarteten Restlaufleistung.
Wenn Ihnen für ein Fahrzeug ein Betrag für die Nutzung abgezogen wird, richtet sich das nach der durchschnittlichen Gesamtlaufleistung, die ein solches Auto unter gewöhnlichen Umständen erreicht. Der Nutzen wird gleichmäßig auf jeden gefahrenen Kilometer verteilt. Ob Sie schonend oder fordernd gefahren sind, spielt dabei keine Rolle.
Geben Sie ein Auto zurück und wird Ihnen dafür ein Entgelt für die gefahrenen Kilometer abgezogen, darf Ihnen im Ergebnis nicht deutlich weniger bleiben als der heutige Wert des Fahrzeugs. Das Gericht muss den Betrag dann angemessen berichtigen. Geben Sie das Auto einem Unternehmer zurück, ist der Händlerverkaufspreis maßgeblich.
Der Vorteil, den Sie aus der Sache gezogen haben, mindert den Ersatzanspruch unmittelbar. Er wird also direkt von der eingeklagten Summe abgezogen. Er wird nicht wie eine eigene Gegenforderung behandelt, anders als bei der Rückabwicklung nach einer Wandlung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 16.01.2023, 38 Cg 63/21h-27
- Oberlandesgericht Linz, 14.06.2023, 2 R 41/23x-39
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 ABGB § 1497 ABGB § 273 ZPO § 273 ZPO § 43
Entscheidungstext
104 Absätze, 26.814 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Geschäftszahl
4Ob163/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M. und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.950 EUR sA über die Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14. Juni 2023, GZ 2 R 41/23x-39, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. Jänner 2023, GZ 38 Cg 63/21h-27, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.599,90 EUR (darin 266,65 EUR an USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Dem Rekurs der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
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