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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 3 Ob 136/21b

Worum es ging: Ist eine Schuld schon ein Schaden, auch ohne Zahlung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Schaden kann auch darin bestehen, dass Ihr Vermögen durch das Entstehen einer Verbindlichkeit vermindert wird. Es muss aber feststehen, dass diese Verbindlichkeit nicht nur auf dem Papier besteht, sondern dass auch mit ihrer Einforderung zu rechnen ist.

Ja. Der Schaden entsteht schon dann, wenn eine Verbindlichkeit hinzukommt, und nicht erst, wenn sie fällig wird oder Sie zahlen. Das gilt auch, wenn Sie selbst vermögenslos oder überschuldet sind, und ebenso bei einer noch nicht rechtskräftigen Abgabenschuld oder einer bestrittenen Forderung. Steht dagegen fest, dass die Forderung verjährt ist und nicht mehr gezahlt wird, liegt keine Vermögensminderung mehr vor.

Die Frist beginnt bereits, sobald Sie den Schaden und den Schädiger kennen. Auf die Kenntnis der genauen Höhe des Schadens kommt es dabei nicht an.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Wenn dem Urteil wichtige Feststellungen fehlen, ist das kein Verfahrensmangel. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Auf den falschen Rechtsmittelgrund gestützt, bleibt die Rüge erfolglos.

Nur solange ungewiss ist, ob Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die kurze Frist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten Schadens, läuft dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden. Sobald der erste Schaden feststeht, müssen Sie klagen und für künftige Folgen eine Feststellungsklage erheben.

Ja, wenn die Auftragsbedingungen der Wirtschaftstreuhänder gelten. Die darin vorgesehene Verkürzung der Frist auf sechs Monate ab Kenntnis des Schadens ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und benachteiligt Sie nicht gröblich. Die Klausel ist daher wirksam.

Nein. Wenn Sie als Privatperson einen Wirtschaftstreuhänder beauftragen, wirkt die in dessen Auftragsbedingungen vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist Ihnen gegenüber nicht. Solche Bestimmungen schränken die Haftung im Verbrauchergeschäft unzulässig ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489

Entscheidungstext

30 Absätze, 6.865 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Geschäftszahl

3Ob136/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Mag. Gerald Schefcik-Rothfischer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** OG, *****, 2. Mag. W*****, 3. C*****, alle vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und andere Rechtsanwälte in St. Florian, wegen 984,21 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 5. Mai 2021, GZ 23 R 25/21x-21 womit das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 18. November 2020, GZ 5 C 321/19b-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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