Verschiebt sich die Frist, wenn ich nicht klagen konnte?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Konsument, Unternehmer
Schwierigkeiten oder Hindernisse verschieben den Beginn der Verjährung nicht. Das gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen. Nur wo das Gesetz eine Ausnahme vorsieht, etwa bei Ersatzansprüchen, ist es anders.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 20.09.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung nicht hinaus. Diese Regel gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen, soweit das Gesetz keine Ausnahme macht - wie etwa im § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Ausnahme nach § 11 Satz 1 MaklerGOGH 6 Ob 193/23k, 20.09.2024
- Die (Un-)Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung.OGH 8 ObA 21/10m, 22.02.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034445 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 6 Ob 193/23k, 20.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 115/23g, 30.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1478
- ABGB § 1486 · Besondere Verjährungszeit
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