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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 115/23g

Worum es ging: Ab wann bin ich mit einer Zahlung in Verzug?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist weder eine Zahlungsfrist noch ein Zahlungstag vereinbart, geraten Sie erst in Verzug, wenn der Gläubiger gemahnt hat. Die Mahnung ist an keine Form gebunden, sie muss nur erkennen lassen, dass die Leistung gefordert wird. Ob schon die Übersendung einer Rechnung eine Mahnung ist, hängt von den Umständen des Falls ab.

Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen Geldsumme, die zurückzuzahlen ist, gelten als Verzögerungszinsen, unabhängig vom Grund der Zahlungspflicht. Das gilt auch für Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Solche Zinsen verjähren in drei Jahren.

Zahlt Ihnen jemand eine Geldschuld zu spät, stehen Ihnen gesetzliche Zinsen zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Schuldner an der Verspätung ein Verschulden trifft. Die Zinsen sollen den Vorteil des Schuldners und Ihren Nachteil aus der verspäteten Zahlung ausgleichen.

Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde und daher zurückzuzahlen ist, nennt man Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist dem Gesetz als allgemeine Erscheinung fremd. Für die Folgen einer verzögerten Zahlung werden aber alle Arten von Zinsen gleich behandelt.

Ja. Für die Zinsen, die Sie zusätzlich zum zurückgeforderten Betrag verlangen, gilt die kurze Frist von drei Jahren. Sie verjähren damit unabhängig davon, wie lange Sie den Hauptbetrag noch fordern können.

Ob man klagen kann, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Hindernisse, die nur in Ihrer Person liegen, verschieben den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel nicht.

Ja. Die Frist beginnt, sobald Sie Ihr Recht rechtlich geltend machen könnten, unabhängig davon, ob Sie davon wussten. Ein Irrtum oder Ihre Unkenntnis ändert daran nichts. Nur beim Schadenersatz kommt es ausnahmsweise auf Ihre Kenntnis an.

Schwierigkeiten oder Hindernisse verschieben den Beginn der Verjährung nicht. Das gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen. Nur wo das Gesetz eine Ausnahme vorsieht, etwa bei Ersatzansprüchen, ist es anders.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Streiten Sie im Revisionsverfahren nur noch über die Zinsen, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach der besonderen Regel für Zinsen im Rechtsanwaltstarif. Dieselbe Regel gilt allgemein, wenn nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens sind.

Die gesetzlichen Verzugszinsen stehen Ihnen ohne Nachweis eines konkreten Schadens jedenfalls zu; sie sind eine Mindestpauschale. Einen darüber hinausgehenden Nachteil können Sie schon bei leichter Fahrlässigkeit verlangen, müssen ihn aber behaupten und beweisen. Ein entgangener Anlagegewinn zählt dazu, wenn Sie die Gelegenheit genützt hätten und ihr Eintreten nach den üblichen Marktverhältnissen praktisch sicher gewesen wäre.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1000 ABGB § 1333 ABGB § 1334 ABGB § 1480 ABGB § 1489 ZPO § 50

Entscheidungstext

38 Absätze, 9.521 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Geschäftszahl

5Ob115/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M* Limited, *, vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.168,10 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 17. April 2023, GZ 70 R 22/23d-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz Ost vom 26. Jänner 2023, GZ 254 C 563/22a-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass die beklagte Partei den Kapitalsbetrag samt Zinsen und den Prozesskosten binnen 14 Tagen zu zahlen hat.

Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit 1.769,40 EUR (darin enthalten 256,90 EUR USt und 228 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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