Stoppt meine Klage die Frist für Gewährleistungsansprüche?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 31.01.2022 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die für die Hemmung und die Unterbrechung von Verjährungsfristen entwickelten Grundsätze sind auch auf Gewährleistungsfristen anzuwenden.OGH 8 Ob 124/16t, 28.03.2017
- Nach neuerer Rechtsprechung sind in gewissem Umfang die Verjährungsvorschriften, im Besonderen für die Hemmung und Unterbrechung, analog auf Präklusionsfristen anzuwenden.OGH 1 Ob 119/00g, 06.10.2000
- Hier: Art III Abs 7 BauRGNov 1990.OGH 5 Ob 216/97v, 10.06.1997
- Hier: § 1495 ABGB.OGH 8 ObA 250/95, 23.05.1996
- § 34 AngGOGH 4 Ob 95/76, 07.09.1976
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Eine Ausschlußfrist unterliegt zum Unterschied von einer Verjährungsfrist der Hemmung oder Unterbrechung ihres Laufes nicht (hier: Bedeutung der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs vor einem unzuständigen Gericht).OGH 6 Ob 136/72, 31.08.1972
- Auch auf bestimmte andere Präklusivfristen, zB nach § 43 Abs 2 KO.OGH 5 Ob 135/72, 11.07.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018790 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 48.
- OGH 5 Ob 240/21m, 31.01.2022
- OGH 4 Ob 21/21y, 23.02.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 933 · Gewährleistungsfrist; Verjährung
- ABGB § 1497
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für den Beginn der Gewährleistungsfrist kommt es nicht darauf an, ob Sie den Mangel erkennen konnten. Die Frist läuft auch dann, wenn der Mangel noch verborgen ist.
Wenn Sie einen Anspruch aus der Gewährleistung geltend machen, müssen Sie den behaupteten Mangel auch beweisen.