OGH 9 ObA 61/18p
Worum es ging: Was passiert mit der Frist, während wir über einen Vergleich verhandeln?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verhandlungen über einen Vergleich halten die Verjährung auf, aber nur, wenn Sie nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist klagen. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab; zwei bis drei Monate wurden anerkannt, fünf Monate und mehr in der Regel nicht.
In der Regel nicht. Wer Vergleichsverhandlungen bis zum Ende der Verjährungsfrist weiterführt, ohne das Gegenteil klar zu sagen, gibt zu erkennen, dass er später keine Verjährung einwenden will. Sie dürfen darauf vertrauen, müssen aber nach dem Scheitern rasch klagen.
Nein, solange die Verhandlungen laufen, kann die Frist nicht zu Ende gehen. Es genügt, dass Sie Ihre Ansprüche anmelden und die Gegenseite, auch der Versicherer, Stellung nimmt, ohne sie ganz abzulehnen. Bleiben Sie danach ohne Grund lange untätig, gelten die Verhandlungen als gescheitert.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Ein zweites Verfahren ist nur dann unzulässig, wenn nicht nur dieselben Parteien beteiligt sind, sondern auch derselbe Anspruch geltend gemacht wird. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Läuft ein besonderes Feststellungsverfahren, sind die Fristen aller Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehemmt, die von den beteiligten Vertretungen erfasst sind und auf die der behauptete Sachverhalt zutrifft. Weicht Ihr eigener Anspruch davon ab, gilt die Hemmung für Sie nicht, auch wenn die Fälle einander ähneln.
Ja. Der Schutz Ihrer eigenen Leistungsansprüche durch die Hemmung der Fristen besteht unabhängig davon, ob das Feststellungsverfahren mit einer Entscheidung in der Sache oder nur mit einer Formalentscheidung beendet wird.
Ja. Auch ein Feststellungsantrag, der abgewiesen wird, weil der darin angegebene Sachverhalt zu wenig genau beschrieben war, kann die Hemmung der Fristen auslösen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 03.05.2017, 35 Cga 13/17p-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.02.2018, 9 Ra 87/17f-18
Zitierte Paragrafen
ASGG § 54 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
33 Absätze, 12.070 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Geschäftszahl
9ObA61/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** B*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 7.175,73 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2018, GZ 9 Ra 87/17f-18, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3. Mai 2017, GZ 35 Cga 13/17p-13, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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