Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 24/18x

Worum es ging: Darf sich die Gegenseite auf Verjährung berufen, wenn sie mich hinhielt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie die Frist nur deshalb versäumt, weil das Verhalten der Gegenseite dazu geführt hat, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich diese nun auf die Verjährung beruft.

Ob man klagen kann, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Hindernisse, die nur in Ihrer Person liegen, verschieben den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel nicht.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.

Verhandlungen über einen Vergleich halten die Verjährung auf, aber nur, wenn Sie nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist klagen. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab; zwei bis drei Monate wurden anerkannt, fünf Monate und mehr in der Regel nicht.

In der Regel nicht. Wer Vergleichsverhandlungen bis zum Ende der Verjährungsfrist weiterführt, ohne das Gegenteil klar zu sagen, gibt zu erkennen, dass er später keine Verjährung einwenden will. Sie dürfen darauf vertrauen, müssen aber nach dem Scheitern rasch klagen.

Nein, solange die Verhandlungen laufen, kann die Frist nicht zu Ende gehen. Es genügt, dass Sie Ihre Ansprüche anmelden und die Gegenseite, auch der Versicherer, Stellung nimmt, ohne sie ganz abzulehnen. Bleiben Sie danach ohne Grund lange untätig, gelten die Verhandlungen als gescheitert.

Erledigt ein Teilurteil einen Teil des Streits endgültig und kann das Rechtsmittelgericht den dafür maßgeblichen Wert bestimmen, muss es die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon in dieser Entscheidung betragsmäßig festsetzen. Sie müssen dafür nicht das Ende des ganzen Verfahrens abwarten.

Ja. Einen offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehler darf das Gericht von sich aus richtigstellen, auch noch in einer höheren Instanz. Das gilt nicht als Abänderung der Entscheidung.

Weicht die Bezeichnung einer Partei in den Urteilen der Vorinstanzen ohne jede Begründung vom Vorbringen ab, kann der Oberste Gerichtshof das in seiner eigenen Entscheidung unmittelbar selbst berichtigen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54 ZPO § 419 ZPO § 502

Entscheidungstext

54 Absätze, 17.275 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Geschäftszahl

9ObA24/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Nicolai Wohlmuth als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. E*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Baden, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 42.714,73 EUR brutto sA und Rechnungslegung (Streitwert 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2017, GZ 7 Ra 70/17s-40, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. November 2016, GZ 41 Cga 19/15k-34, nicht Folge gegeben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Das Urteil des Erstgerichts wird aus Anlass der Revision in seiner Urschrift dahin berichtigt, dass es im Spruchpunkt 1 zu lauten hat:

„Das Klagebegehren besteht mit 3.846,19 EUR sA dem Grunde nach zu Recht.“

2. Der Revision wird nicht Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt 2 des erstinstanzlichen Urteils zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail