OGH 1 Ob 183/19x
Worum es ging: Ab wann verjähren die Spätfolgen einer Verletzung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Waren die späteren Folgen schon damals sicher vorhersehbar, beginnt die Frist bereits mit dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Verletzung erfahren haben. Für solche Folgeschäden läuft also keine eigene neue Frist. Nur wenn Dauerfolgen damals nicht erkennbar waren, beginnt die Frist später.
Ja. Treten Folgen eines Schadens auf, mit denen niemand rechnen konnte, beginnt für diese eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Ob die Folgen vorhersehbar waren, wird danach beurteilt, was objektiv absehbar war, nicht nach Ihrer eigenen Einschätzung.
Nein, nicht immer. Nur wenn mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung erheben, sonst verjähren diese Ansprüche. Ist ein späterer Schaden bloß möglich, bleibt Ihnen das erspart.
Entwickeln sich aus einer einzigen schädigenden Handlung laufend gleichartige Folgen, die miteinander zusammenhängen und von Anfang an vorhersehbar waren, handelt es sich um einen einzigen Schaden. Dieser ist bereits mit der ersten Auswirkung entstanden. Die Wirkungen gelten damit als bekannt, auch wenn erst ein Teil davon eingetreten ist.
Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.
Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.
Das Gericht kann vorweg allein darüber entscheiden, ob Ihr Anspruch verjährt ist. Diese Entscheidung kann für sich überprüft werden, bevor ein möglicherweise aufwendiges Beweisverfahren über den Rest geführt wird. Die übrigen Grundlagen des Anspruchs werden dabei vorläufig unterstellt.
Wird im Prozess eingewendet, ein Anspruch sei verjährt, kann das Gericht darüber vorab mit einem eigenen Urteil entscheiden. Das ist auch dann möglich, wenn nur festgestellt werden soll, dass eine Schadenersatzpflicht besteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.07.2019, 14 R 47/19p-18
Zitierte Paragrafen
ZPO § 393a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
29 Absätze, 6.690 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2019
Geschäftszahl
1Ob183/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** T*****, vertreten durch Dr. Johannes Dörner, Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 34.557,33 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2019, GZ 14 R 47/19p-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien vom 1. März 2019, GZ 32 Cg 8/18h-13, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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