Muss ich künftige Schäden schon jetzt einklagen?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Kläger, Versicherte
Wenn ein Teil Ihres Schadens schon fällig ist und ein weiterer Teil erst später entsteht, müssen Sie innerhalb von drei Jahren beides betreiben. Für den fälligen Teil klagen Sie auf Zahlung, für den künftigen auf Feststellung. Nur die Zahlungsklage allein hält die Verjährung für den Rest nicht auf.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (52 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird (EvBl 1963/267). Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen (SZ 39/19; EvBl 1964/321 ua; Klang 2. Auflage VI 655).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es besteht keine Verpflichtung, eine Teilbemessung von Schmerzengeld vorzunehmen, um die Verjährung zu verhindern (vgl RS0133282).OGH 2 Ob 60/20t, 17.09.2020
- Die Judikatur, wonach eine Ausdehnung eines Schadenersatzbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auch dann zulässig ist, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen gestützt wird, sondern ihren Grund lediglich in einem unverhofft günstigen Sachverständigengutachten hat (vgl T6), bezieht sich auf Schmerzengeldansprüche und kann auf Ansprüche, die nicht bemessen, sondern – wenngleich mithilfe eines Sachverständigengutachtens – durch Berechnung eruiert werden, nicht übertragen werden.OGH 6 Ob 174/17g, 21.11.2017
- Hier schränkte die Klagende Partei das Feststellungsbegehren (inhaltlich) ein und dehnte das Leistungsbegehren aus, ersetzte somit das (an sich gerechtfertigte) Feststellungsbegehren in diesem Umfang durch ein Zahlungsbegehren. Die Unterbrechungswirkung geht dadurch nicht verloren, wenn der nunmehr im Leistungsbegehren geltend gemachte Anspruch mit jenem dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Anspruch identisch ist.OGH 1 Ob 219/16m, 31.01.2017
- Bei einem selbständigen Unternehmer kann der Verdienstentgangsanspruch für ein Kalenderjahr nicht vor dessen Ablauf fällig werden (siehe RS0125619).OGH 2 Ob 129/09y, 29.10.2009
- Hier: Niederländischer Sozialversicherungsträger als Kläger.OGH 2 Ob 170/05x, 19.12.2005
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung nicht hinsichtlich der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche.OGH 8 ObA 105/03d, 15.04.2004
- Die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bezieht sich nicht auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche.OGH 1 Ob 100/02s, 25.03.2003
- Die Unterbrechungswirkung geht nur dann verloren, wenn die Feststellungsklage nicht gehörig fortgesetzt oder aber abgewiesen wird.OGH 5 Ob 16/01s, 04.09.2001
- Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen (positiven) Feststellungsklage wird die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist selbst auch noch dann als zulässig erachtet, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern - wie hier - lediglich auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird.OGH 1 Ob 134/00p, 28.11.2000
- Eine Ausdehnung beziehungsweise Änderung der Klage auf während des Prozesses fällig werdende Schadensbeträge ist auch dann möglich, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist schon abgelaufen wäre; sie ist aber zur Aufrechterhaltung der Unterbrechung nicht erforderlich.OGH 9 Ob 69/00p, 31.05.2000
- Unterbrechung der Verjährung auch dann, wenn ein zunächst berechtigtes Feststellungsbegehren zurückgezogen wird, weil im Lauf des Verfahrens Umstände eintraten, die die Geltendmachung aller Ansprüche mit Leistungsklage ermöglichten.OGH 2 Ob 59/94, 25.08.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034286 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 52.
- OGH 17 Ob 20/25b, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 31/25d, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/25d, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 110/24s, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 162/24y, 15.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 151/24k, 20.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 133/23d, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 67/24b, 23.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 192/23h, 21.11.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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