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Muss ich künftige Schäden schon jetzt einklagen?

betrifft Geschädigte, Schädiger, Kläger, Versicherte
Wenn ein Teil Ihres Schadens schon fällig ist und ein weiterer Teil erst später entsteht, müssen Sie innerhalb von drei Jahren beides betreiben. Für den fälligen Teil klagen Sie auf Zahlung, für den künftigen auf Feststellung. Nur die Zahlungsklage allein hält die Verjährung für den Rest nicht auf.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (52 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruches zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teiles unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird (EvBl 1963/267). Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen (SZ 39/19; EvBl 1964/321 ua; Klang 2. Auflage VI 655).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034286 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 52.

Im Gesetz

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